Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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4- Wo in einem solchen Bezirke eine ähnliche Trennung der Grund 
bücher bereits besteht, kann die Zerlegung der Mutterrolle in Bände der 
bestehenden Grundbucheintheilung angeschlossen werden. 
io. Anfertigung des Originalslurbnchs. 
8- ^5- 
Es ist ein vergleichendes Nummernverzeichnis nach dem beiliegenden 
Muster 16. anzufertigen, in welchem die Parzellen nach der Neihefolge der 
alten Nummern, denen die neuen Nunnnern gegenübergestellt werden, aufzu 
führen jnib. ’) 
§• iz6. 
1. Auf Grund der Stückvermessungsrisse (§§. 85. ff.) bezw. des 
Flächenberechnungsheftes über die Mittelung und Reduktion (§. 127.) und 
unter Zurhandnahme der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel 
(§§. 131. bis 134.), der Vorrisse (§. 43.) und der vergleichenden Nummern- 
verzcichnisse (§. 135.) ist nmnnehr das (zur späteren Niederlegung im Kataster- 
archive der Regierung fFinanzdirektionf bestimmte) Originalflurbuch nach 
dem anliegenden Muster 17. anzufertigen. 
2. In das Flurbuch sind sämtliche den Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirk rc. bildende Parzellen nach ihrer Nummernfolge auf der Karte 
(§. ho,) einzutragen. 2 ) 
3. Die zum Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. gehörigen, 
als Enklaven u. s. w. auf der Karte anderer Gemarkungen dargestellten 
Parzellen (§§. 10. bis 12.) sind unter Beifügung der Namen der bezüglichen 
Gemarkungen im Flurbuch zuletzt aufzuführen, und zwar, wenn die bezüg 
lichen Gemarkungen nicht ebenfalls der Nenmessnng unterliegen, aus dem 
bisherigen Kataster 311 entnehmen (§. 144. Nr. 3.). 
4. Andererseits sind die Nummern derjenigen Parzellen, welche als 
Enklaven u. s. w. in die Gemarkungskarte des Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirks rc. init aufgenommen sind, aber zu anderen derartigen Bezirken 
gehören (§§. 10. n. 32.), in Spalte 3. zwar in der Nummernfolge mit auf 
zuführen, jedoch sind hinsichtlich derselben die übrigen Spalten des Flurbuchs 
nicht auszufüllen, vielmehr mit dem Vermerke zu versehen: »gehören zum 
Gemeindebezirk (selbständigen Gutsbezirk rc.) N. N.« 
5. Die zu zweien Gemeindebezirken rc. gemeinschaftlich gehörigen 
Wege, Bäche und Gräben rc. sind mit der Hälfte ihres Flächeninhaltes in 
das Flurbuch eines jeden der betheiligten Gemeindebezirke rc. einzutragen, 
und ist dies sowohl durch die gemäß §.33. Nr. 1. und 2. der Parzellen 
nummer beizufügende Bezeichnung halb, als auch durch einen bezüglichen 
Vermerk in Spalte 8- des Originalsturbuchs, beispielsweise: »Grenzgraben,- 
zur Hälfte zum Gemeindebezirk N. N. gehörig« kenntlich zu machen (§. 116. 
Nr. 5.). 
>) Dieses Nummernverzeichnis ist dem Originalflurbuche (§. 136.) vorzuhesten (§.215. Nr. z.). 
Vergl. auch Anm. z. zu §. 110. Nr. 3. 
r) Vergl. Anm. 1. zu §. 131.
	        
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