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4- Wo in einem solchen Bezirke eine ähnliche Trennung der Grund
bücher bereits besteht, kann die Zerlegung der Mutterrolle in Bände der
bestehenden Grundbucheintheilung angeschlossen werden.
io. Anfertigung des Originalslurbnchs.
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Es ist ein vergleichendes Nummernverzeichnis nach dem beiliegenden
Muster 16. anzufertigen, in welchem die Parzellen nach der Neihefolge der
alten Nummern, denen die neuen Nunnnern gegenübergestellt werden, aufzu
führen jnib. ’)
§• iz6.
1. Auf Grund der Stückvermessungsrisse (§§. 85. ff.) bezw. des
Flächenberechnungsheftes über die Mittelung und Reduktion (§. 127.) und
unter Zurhandnahme der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel
(§§. 131. bis 134.), der Vorrisse (§. 43.) und der vergleichenden Nummern-
verzcichnisse (§. 135.) ist nmnnehr das (zur späteren Niederlegung im Kataster-
archive der Regierung fFinanzdirektionf bestimmte) Originalflurbuch nach
dem anliegenden Muster 17. anzufertigen.
2. In das Flurbuch sind sämtliche den Gemeinde- oder selbständigen
Gutsbezirk rc. bildende Parzellen nach ihrer Nummernfolge auf der Karte
(§. ho,) einzutragen. 2 )
3. Die zum Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. gehörigen,
als Enklaven u. s. w. auf der Karte anderer Gemarkungen dargestellten
Parzellen (§§. 10. bis 12.) sind unter Beifügung der Namen der bezüglichen
Gemarkungen im Flurbuch zuletzt aufzuführen, und zwar, wenn die bezüg
lichen Gemarkungen nicht ebenfalls der Nenmessnng unterliegen, aus dem
bisherigen Kataster 311 entnehmen (§. 144. Nr. 3.).
4. Andererseits sind die Nummern derjenigen Parzellen, welche als
Enklaven u. s. w. in die Gemarkungskarte des Gemeinde- oder selbständigen
Gutsbezirks rc. init aufgenommen sind, aber zu anderen derartigen Bezirken
gehören (§§. 10. n. 32.), in Spalte 3. zwar in der Nummernfolge mit auf
zuführen, jedoch sind hinsichtlich derselben die übrigen Spalten des Flurbuchs
nicht auszufüllen, vielmehr mit dem Vermerke zu versehen: »gehören zum
Gemeindebezirk (selbständigen Gutsbezirk rc.) N. N.«
5. Die zu zweien Gemeindebezirken rc. gemeinschaftlich gehörigen
Wege, Bäche und Gräben rc. sind mit der Hälfte ihres Flächeninhaltes in
das Flurbuch eines jeden der betheiligten Gemeindebezirke rc. einzutragen,
und ist dies sowohl durch die gemäß §.33. Nr. 1. und 2. der Parzellen
nummer beizufügende Bezeichnung halb, als auch durch einen bezüglichen
Vermerk in Spalte 8- des Originalsturbuchs, beispielsweise: »Grenzgraben,-
zur Hälfte zum Gemeindebezirk N. N. gehörig« kenntlich zu machen (§. 116.
Nr. 5.).
>) Dieses Nummernverzeichnis ist dem Originalflurbuche (§. 136.) vorzuhesten (§.215. Nr. z.).
Vergl. auch Anm. z. zu §. 110. Nr. 3.
r) Vergl. Anm. 1. zu §. 131.