Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 87 — 
a) wenn sie nur Hofraum darstellen, die Bezeichnung »Hofraum», 
b) wenn sie nur eine Gebäudefläche darstellen, die Bezeichnung »Ge 
bäudeflucht«, 
ch wenn sic nur einen Hausgarten darstellen, die Bezeichnung »Haus 
garten«, 
(1) wenn sie gleichzeitig Hofraum bezw. Gebäudeflächen und Hausgarten 
umfassen, die Bezeichnung »Hofraum k.« 
in Spalte 9. einzutragen. 
4. Wegen der Eintragung der Klassenziffern in Spalte 10. mit arabi 
schen bezw. römischen Zahlzeichen ist die Vorschrift unter Nr. 20. im §. 38. 
ebenfalls zu beachten (§. 143. Nr. 7., §. 194. Nr. 8.). 
§• I 39- 
1. Bei denjenigen Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirken rc., deren 
Grundstücke in zwei verschiedenen Klassifikationsdistrikten liegen, ist den in 
Spalte io. des Flurbuchs einzutragenden Klassenziffern von sämtlichen 
Parzellen, welche in einem der beiden Klassisikationsdistrikte liegen, in Bruch- 
^ ^ 8 
form als Nenner (mit schwarzer Tinte) der Buchstabe a. (z. B. —, —) 
beizufügen, hierzu jedoch stets derjenige Klassifikationsdistrikt zu wählen, 
welchem in dem Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. die kleinere Zahl 
der Parzellen angehört. 
2. Die Klassenziffern der Parzellen des anderen Distriktes erhalten 
keine nähere Bezeichnung. 
3. Das Vorhandensein derartiger Verhältnisse und die Bedeutung der 
Buchstabenbezeichnungen ist aus dem Titelblatte des Flurbuchs mit kurzen 
Worten zu vermerken (§. 143. Nr. 6.). 
§. 140. 
1. Das Flurbuch ist in den Spalten 8 a. n. 13. 15. 16. 17. nach 
Seiten und nach Blättern der Gemarkungskarte bezw. nach den auf den 
Karten anderer Gemarkungen nachgewiesenen Enklaven re. (§§. 10. bis 12.) 
zu summieren und zu rekapitulieren (§. 136. Nr. 8.). 
2. Der Abschluß der Spalte 8 a. muß mit dem Abschlüsse der übrigen 
vorgenannten Spalten, sowie mit dem Abschlüsse des Mittelungs- und Re- 
duktionshestes der Flächenberechnung (§. 127.) genau übereinstimmen (§. 146. 
Nr. 4.). 
3. Außer der hierin begründeten Rechenprobe muß eine weitere Probe 
für die Nichtigkeit des Flurbuchs, namentlich bezüglich der Angaben der 
Eigenthnmsverhältnisse, der Grundbuchbezeichnungen, der Kulturarten und 
Klassen u. s. w. durch sorgfältige Kollationierung mit sämtlichen Unterlageu 
beschafft werden. 
§. 141. 
Bei den Seitensummen des Flurbuchs ist in dem hierfür am Fußende 
der Spalten 8. 9. und 10. angegebenen Vordruck für jede Liegenschafts 
kategorie und für alle Kategorien zusammen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.