Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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a) auf der ersten Linie die Anzahl der Parzellen, 
b) auf der zweiten Lirrie die Anzahl der Bonitätsabschnitte ') 
zu vermerken. Die diesfälligen Angaben sind alsdann für die Karten 
blätter re. und beu ganzen Bezirk in beu betreffenden Wiederholungen zu 
rekapitulieren (8- *59- Nr. 7.). 
Bei der Zählung der Abschnitte zu b. begründet es keinen Unterschied, 
ob dieselben (in den sechs östlichen Provinzen) mit Buchstaben bezeichnet sind, 
oder nicht, und ob ihre Fläche durch Ouotisierung rc., oder durch die feste 
Bestimmung der Bonitätsgrenzen ermittelt worden ist (8- in.). 
11. Berechnung der Reinerträge. 
8. 142. 
1. Die Flächeninhalte der einzelnen Parzellen sind nach den Kultur- 
arten und Klassen, zu welchen sie eingeschätzt sind, auf Grund des Flurbuchs 
(8. iz6.) nach Anleitung des beigefügten Musters 18. unter Ausfüllung der 
Spalten 1. 2. g. 4. 6. 7. 9. 10. 12. ig. 15. 16. ig. 19. 21. 22. 24. und 25. 
des letzteren und der Spalten g. 4. 6. und 8. der »Wiederholung nach 
Kulturarten und Klassen« zum Flurbuch (8. ig6. Nr. 8.) zusammenzustellen, 
dergestalt, daß sich die Gesamtfläche der einzelnen, innerhalb des Geineinde- 
oder selbständigen Gutsbezirks k. vorkommenden Kulturarten und Klassen — 
event, nach den verschiedenen Klassifikationsdistrikten getrennt — ergiebt. 
2. Die Schlußsummen dieser Zusammenstellung müssen mit den be 
züglichen Schlußsummen der seitenweisen Wiederholung zum Flurbuch über- 
einstimmen (8- 140.). 
g. Bei umfangreichen Gemeindebezirken k. kann behufs Erlangung 
einer weiteren Probe für die Richtigkeit der diesfälligen Arbeiten die Zu 
sammenstellung der Klassen für jedes Blatt der Gemarkungskarte abgesondert 
ausgeführt und abgeschlossen iiub im Flurbuch nach den Eintragungen eines 
jeden Kartenblattes bezw. einer jeden Enklave eine besondere »Wiederholung 
nach Kulturarterl und Klassen« angefertigt werden (8- ig6. Nr. 8-, 8- I 59- 
Nr. ii.). 
4. Wenn die auf einer Seite des Flurbuchs eingetragenen Parzellen 
sämtlich zu einer und derselberr Kulturart und Klasse eingeschätzt sind, so kann 
anstatt des Flächeninhaltes der einzelnen Parzellen lediglich die garrze Seiten- 
suurme arrs beut Flurbuch in die Klassenzusamnrenstellung übernommen 
werden (8- 14g. Nr. 4.). 
5. Alle vorgedachten Zusaurmeustellurrgen sind ebenfalls sorgfältig zu 
kollationieren, wobei insbesondere darauf zu achten ist, daß in der Klassen- 
zusammenstellung sämtliche Parzellen irr die Spalten für diejenige Klasse, 
welcher sie angehören, übertrageil wordell sind. 
9 Jede Parzelle, welche nicht zu verschiedenen Kultnrarten bezw. Klassen eingeschätzt ist, 
zählt als ein Bonitätsabschnitt. Parzellen dagegen, welche zu verschiedenen Kulturarten bezw. 
Klaffen eingeschätzt sind, zählen mit der Anzahl der hierdurch gebildeten Abschnitte. Die Anzahl 
der Bonitätsabschnitte (zu b.) ist also gleich der Anzahl der Flächenangaben in Spalte 11. iz. 
15. 16. 17. des Flurbuchs (Muster 17. und 24.), während die Anzahl der Parzellen (zu a.) 
gleich ist der Anzahl der Flächenangaben in Spalte Za. des Originalflurbuchs (Muster 17.).
	        
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