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Auch die Spalten 19 und 20 sind artikelweise zu summieren/ und sind
diese Summen unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalte 14 in die Spal
ten 15 und 16 der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel (§. 131.)
zu übertragen, wo deren Summierung und Rekapitulierung mit dem Gesamt-
beftande des bisherigen Katasters für den Gemeinde- oder selbständigen Guts
bezirk rc. übereinstimmen muß.
13. Berichtigung der hergestellten Vermessungsschriften durch
Nachtragung der im Laufe der Vermessungsarbeiten einge
tretenen Veränderungen.
8- 148.
1. Bevor mit der Publikation der Vermessungsergebnisse (§. 149.) vor
gegangen wird, hat der Katasterkontroleur die Gemarkungsurkarte, das
Originalsiurbuch, die Güterauszüge, die summarische Uebersicht der Mutter
rollenartikel, die Vorrisse u. s. w. durch Nachtragung aller seit deren An-
fertiguug in deui Bestände der Liegenschaften oder in anderer Beziehung
eingetretenen, behufs der Fortschreibung der bisherigen Kataster zu seiner
Kenntnis gekommenen Veränderungen zu berichtigen.
2. Zu diesem Zwecke sind namentlich die Fortschreibungsvermessungen
in der Weise auszuführen, daß sie den beiderseitigen Fortschreibungen zu
dienen geeignet sind.
3. Ferner sind für alle Fortschreibungen doppelte Fortschreibungs
protokolle anzulegen, deren eines die Fortschreibungen für das bisherige,
deren anderes die Fortschreibungen für das neue Kataster enthält. Das
letztere ist zu den Gemarkungsakten (§. 213.) zu bringen.
4. Für die Anfertigung der Ergänzungskarten, die.Nachtragsnumerie
rung der in ihrer Form veränderten Parzellen, die Ausführung der nach
träglichen Flächeninhaltsberechnungeil, sowie für die Berichtigung der Ge-
markungsurkarte, des Originalsturbuchs iiub der Güterauszüge sind die auf
dieselbell Gegenstände bezw. auf die Berichtigung der Gemarkungsreinkarten,
der Flurbücher lind Mutterrolleil bezüglichen Vorschriften der bestehenden
allgemeinell Fortschreibungsanweisungen maßgebend.
14. Publikation der Vermessungsergebnisse.
8- 149-
1. Sofort, nachdem die Berichtigung (§. 148.) erfolgt ist, hat der
Katasterkontroleur die Vermessungsergebnisse behufs der binnen einer Frist
von sechs Wochen zu bewirkenden Anbringung etwaiger Einwendungen zur
Kenntnis der Grundeigenthümer zll bringen.
2. Zu diesenl Zwecke hat der Katasterkontroleur die Güterauszüge
l§. 144.), nachdem er dieselben seinerseits vollzogen hat, mittels besonderen
Anschreibens nach Art des beiliegenden Musters 20. unter den darin bezeich-
netell Eröffnuugeil beni Gemeiudevorstande bezw. dem Inhaber des selbstän
digen Gutsbezirks zur Mittheilung all die eiilzeluen Grundeigenthümer gegen
Empfangsbescheinigung zuzustellen, die über die Marksteinschutzflächen der trigono-
metrischen Punkte aufgestellten Güterauszüge aber unmittelbar an die Negie
rung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, einzureichen.