um Mieren, und sind
ite 14 in die Spal-
>llenartikel (Z. izi.)
ag mit bem Gesaurt-
selbständigen Guts-
— 93 "
3. Der Gemeindevorstand bezw. der Inhaber des selbständigen Guts
bezirks hat die Aushändigung der Güterauszüge an die betreffenden Grund
eigenthümer sofort zu bewirken und den Tag der Behändigung auf jedem
einzelnen Güterauszuge an der hierfür vorgedruckten Stelle der Titelseite zu
vermerken.
zsschriften durch
^arbeiten einge-
§. 150.
1. Gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge sind die Flurbücher
nebst den dazu gehörigen Karten "der bezüglichen Gemarkung während eines
Zeitraumes voll sechs Wochen an einem von der Regierung (Finanzdirektion)
zu bestimmenden Orte zur Einsicht aller Betheiligten offenzulegen.
2 S»w?it iraeud tbuulieb, ist als Ort der Ausleauna das Gekehäkts-
misse (^. 149.) vor-
rkungsurkarte, das
bersicht der Mutter-
ller seit deren An
anderer Beziehung
Kataster zu seiner
lokal des Katasterkontroleurs oder — wo ein solches besteht — das Geschäfts
lokal des betreffenden Vermessungspersonals zu bestimmen.
3. Die Offenlegung der Schriftstücke muß innerhalb des festgesetzten
sechswöchigeil Zeitraumes an mindestens zwei Tagen in jeder Woche, und
zwar an diesen sowohl Vor-, als auch Nachmittags erfolgen.
4. Daß, wo und von welchem Tage ab die Offenlegung erfolgen
werde, ist dem Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber der selbständigen Guts
ibungsvermessungen
Zortschreibungen zu
bezirks zur ortsüblichen Bekanntmachung in dem Anschreiben (§. 149.)
kundzugeben.
5. Während der Offenlegung hat der Katastcrkontrolenr oder der von
te Fortschreibungs
für das bisherige,
ter enthält. Das
der Regierung (Finanzdirektion) hiermit beauftragte andere Beamte dem
Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber des selbständigen Gutsbezirks, sowie
den einzelnen Grundeigenthümern odsr deren Stellvertretern jede verlangte
Auskunft bereitwilligst zu ertheilen, etwa obwaltellde Mißverständnisse durch
Nachtragsnumerie-
sführung der nach-
wichtigung der Ge
lszüge sind die auf
narkungsreinkarten,
m der bestehenden
zuvorkommende Klarlegung des Sachverhaltes zu beheben, auch dahin zu
wirken, daß die Einwendungen selbst ausreichend begründet werden, zu
welchem Behufe er die erforderlichen Unterlagen den Betheiligten zu ge
währen hat.
6. Er ist verpflichtet, den einzelnen Grundeigenthümern bei Eintragung
ihrer Einwendungen in das auf der Rückseite des Güterauszuges vorgedruckte
Formular behülflich zu sein, dabei aber die auf die Tragung der Kosteil der
bnisse.
UtlUlUCU -LiUttt Ull/UUy UUvCUtUUUCttt V^lulUv-UvUUV^tU -OUtt/UU-UUy
unter b. auf der Titelseite des Auszuges zu wiederholen.
cfolgt ist, hat der
binnen einer Frist
Einwendungen zur
8- 15*-
1. Mit Ablauf der zur Anbringung von Einwendungen vorgeschrie
benen Präklusivfrist von sechs Wochen hat der Gemeindevorstand bezw. der
Inhaber des selbständigen Gutsbezirks die Güterauszüge, soweit sie nicht
die Güterauszüge
mittels besollderen
den darin bezeich-
lhaber des selbstän-
)eigenthümer gegen
Mächen der trigono-
llbar an die Regie-
orsten, einzureichen.
bereits an ihn zurückgegeben sind, wieder einzusammeln und ebenso, wie den
Tag der Aushändigung (§, 149.), auch den Tag des Rückempfanges an der
hierfür vorgedruckten Stelle der Titelseite zu jedem einzelnen Güterauszuge
amtlich zu bescheinigen.
2. Darauf hat der Gemeindevorstand bezw. der Inhaber des selb
ständigen Gutsbezirks die Güterauszüge ungesäumt an den Katasterkontroleur
zurückzusenden, diejelligen Grundeigenthümer aber, welche die Güterauszüge
etwa nicht wieder abgeliefert haben sollten, namhaft zu machen.