Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

um Mieren, und sind 
ite 14 in die Spal- 
>llenartikel (Z. izi.) 
ag mit bem Gesaurt- 
selbständigen Guts- 
— 93 " 
3. Der Gemeindevorstand bezw. der Inhaber des selbständigen Guts 
bezirks hat die Aushändigung der Güterauszüge an die betreffenden Grund 
eigenthümer sofort zu bewirken und den Tag der Behändigung auf jedem 
einzelnen Güterauszuge an der hierfür vorgedruckten Stelle der Titelseite zu 
vermerken. 
zsschriften durch 
^arbeiten einge- 
§. 150. 
1. Gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge sind die Flurbücher 
nebst den dazu gehörigen Karten "der bezüglichen Gemarkung während eines 
Zeitraumes voll sechs Wochen an einem von der Regierung (Finanzdirektion) 
zu bestimmenden Orte zur Einsicht aller Betheiligten offenzulegen. 
2 S»w?it iraeud tbuulieb, ist als Ort der Ausleauna das Gekehäkts- 
misse (^. 149.) vor- 
rkungsurkarte, das 
bersicht der Mutter- 
ller seit deren An 
anderer Beziehung 
Kataster zu seiner 
lokal des Katasterkontroleurs oder — wo ein solches besteht — das Geschäfts 
lokal des betreffenden Vermessungspersonals zu bestimmen. 
3. Die Offenlegung der Schriftstücke muß innerhalb des festgesetzten 
sechswöchigeil Zeitraumes an mindestens zwei Tagen in jeder Woche, und 
zwar an diesen sowohl Vor-, als auch Nachmittags erfolgen. 
4. Daß, wo und von welchem Tage ab die Offenlegung erfolgen 
werde, ist dem Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber der selbständigen Guts 
ibungsvermessungen 
Zortschreibungen zu 
bezirks zur ortsüblichen Bekanntmachung in dem Anschreiben (§. 149.) 
kundzugeben. 
5. Während der Offenlegung hat der Katastcrkontrolenr oder der von 
te Fortschreibungs 
für das bisherige, 
ter enthält. Das 
der Regierung (Finanzdirektion) hiermit beauftragte andere Beamte dem 
Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber des selbständigen Gutsbezirks, sowie 
den einzelnen Grundeigenthümern odsr deren Stellvertretern jede verlangte 
Auskunft bereitwilligst zu ertheilen, etwa obwaltellde Mißverständnisse durch 
Nachtragsnumerie- 
sführung der nach- 
wichtigung der Ge 
lszüge sind die auf 
narkungsreinkarten, 
m der bestehenden 
zuvorkommende Klarlegung des Sachverhaltes zu beheben, auch dahin zu 
wirken, daß die Einwendungen selbst ausreichend begründet werden, zu 
welchem Behufe er die erforderlichen Unterlagen den Betheiligten zu ge 
währen hat. 
6. Er ist verpflichtet, den einzelnen Grundeigenthümern bei Eintragung 
ihrer Einwendungen in das auf der Rückseite des Güterauszuges vorgedruckte 
Formular behülflich zu sein, dabei aber die auf die Tragung der Kosteil der 
bnisse. 
UtlUlUCU -LiUttt Ull/UUy UUvCUtUUUCttt V^lulUv-UvUUV^tU -OUtt/UU-UUy 
unter b. auf der Titelseite des Auszuges zu wiederholen. 
cfolgt ist, hat der 
binnen einer Frist 
Einwendungen zur 
8- 15*- 
1. Mit Ablauf der zur Anbringung von Einwendungen vorgeschrie 
benen Präklusivfrist von sechs Wochen hat der Gemeindevorstand bezw. der 
Inhaber des selbständigen Gutsbezirks die Güterauszüge, soweit sie nicht 
die Güterauszüge 
mittels besollderen 
den darin bezeich- 
lhaber des selbstän- 
)eigenthümer gegen 
Mächen der trigono- 
llbar an die Regie- 
orsten, einzureichen. 
bereits an ihn zurückgegeben sind, wieder einzusammeln und ebenso, wie den 
Tag der Aushändigung (§, 149.), auch den Tag des Rückempfanges an der 
hierfür vorgedruckten Stelle der Titelseite zu jedem einzelnen Güterauszuge 
amtlich zu bescheinigen. 
2. Darauf hat der Gemeindevorstand bezw. der Inhaber des selb 
ständigen Gutsbezirks die Güterauszüge ungesäumt an den Katasterkontroleur 
zurückzusenden, diejelligen Grundeigenthümer aber, welche die Güterauszüge 
etwa nicht wieder abgeliefert haben sollten, namhaft zu machen.
	        
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