— 94 —
z. Sollten die Güterauszüge k., während sie sich in den Händen des
Gemeindevorstandes bezw. des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks befinden,
verloren gehen oder sonst beschädigt oder in unbrauchbaren Zustand versetzt
werden, so sind dieselben aus Kosten des Gemeindevorstandes k. neu an
zufertigen.
4- Ebenso ist, und zwar auf Kosten der betreffenden Grundeigen
thümer, die sofortige Neuanfertigung derjenigen Güterauszüge zu veranlassen,
welche etwa von den Grundeigenthümern nicht wieder zurückgegeben oder in
unbrauchbaren Zustand versetzt sein sollten.
8- 152-
1. Die zur Anbringung von Einwendungen gegen die Ergebnisse der
Vermessung festgesetzte Frist von sechs Wochen (§. 149.) beginnt mit der
Aushändigung der Güterauszüge an die betheiligten Grundeigenthümer} es
wird jedoch der Tag der Aushändigung des Güterauszuges bei dieser Frist
nicht mitgerechnet.
2; Dafür, ob die in das auf der Nückseite des Güterauszuges vor-
gedruckte Formular eingetragenen Einwendungen als rechtzeitig angebracht
anzusehen sind, ist der Tag der Rückgabe des Güterauszuges an den Ge
meindevorstand bezw. an den Inhaber des selbständigen Gutsbezirks maßgebend.
z. Werden innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen nicht er
hoben, so wird angenommen, daß der Grundeigenthümer mit dem Inhalte
des Güterauszuges einverstanden sei.
§• 153-
1. Die angebrachten Einwendungen hat der Katasterkontroleur in einer
Nachweisung nach dem anliegenden Muster 21. zusammenzustellen, die Ein
wendungen selbst zu prüfen und sein Gutachten über dieselben in die Nach
weisung einzutragen.
2. Nachdem letzteres geschehen, hat der Katasterkontroleur die Nach
weisung an die Regierung (Finanzdirektion) einzureichen, welche zunächst die
weitere Prüfung durch den Katasterinspektor zu veranlassen und demnächst
über die Einwendungen endgültig zu entscheiden bezw. deren anderweite Er
ledigung herbeizuführen hat.
z. Mit Rücksicht hierauf ist zu prüfen, ob für die abzufassende Ent
scheidung die ausreichenden Unterlagen bereits vorhanden, oder ob solche noch
durch örtliche Untersuchung oder Nachmessungen zu beschaffen sind. Mit der
Ausführung der letzteren ist der Katasterkontroleur oder ein anderer ge
eigneter geodätischer Techniker zu beauftragen.
4. Wenn sich in Folge dieser Prüfung bezw. Untersuchung die Ein
wendung als begründet ergiebt, so ist deren sofortige Erledigung zu veran
lassen, und ist hiervon dem betreffenden Grundeigenthümer Kenntnis zu geben.
5. Unbegründete Einwendungen sind dagegen seitens der Regierung
(Finanzdirektion) durch besondere Entscheidung zurückzuweisen.
6. Die gegen die Ermittelung des Flächeninhaltes gerichteten Ein
wendungen, welche nicht aus den Stückvermessungsergebnissen und Flächen-
berecbnungen k. aufgeklärt werden können, werden nur dann als begründet
anerkannt, wenn bei gehörig geschehener Grenzvermarkung der aus der Nach-