Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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z. Sollten die Güterauszüge k., während sie sich in den Händen des 
Gemeindevorstandes bezw. des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks befinden, 
verloren gehen oder sonst beschädigt oder in unbrauchbaren Zustand versetzt 
werden, so sind dieselben aus Kosten des Gemeindevorstandes k. neu an 
zufertigen. 
4- Ebenso ist, und zwar auf Kosten der betreffenden Grundeigen 
thümer, die sofortige Neuanfertigung derjenigen Güterauszüge zu veranlassen, 
welche etwa von den Grundeigenthümern nicht wieder zurückgegeben oder in 
unbrauchbaren Zustand versetzt sein sollten. 
8- 152- 
1. Die zur Anbringung von Einwendungen gegen die Ergebnisse der 
Vermessung festgesetzte Frist von sechs Wochen (§. 149.) beginnt mit der 
Aushändigung der Güterauszüge an die betheiligten Grundeigenthümer} es 
wird jedoch der Tag der Aushändigung des Güterauszuges bei dieser Frist 
nicht mitgerechnet. 
2; Dafür, ob die in das auf der Nückseite des Güterauszuges vor- 
gedruckte Formular eingetragenen Einwendungen als rechtzeitig angebracht 
anzusehen sind, ist der Tag der Rückgabe des Güterauszuges an den Ge 
meindevorstand bezw. an den Inhaber des selbständigen Gutsbezirks maßgebend. 
z. Werden innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen nicht er 
hoben, so wird angenommen, daß der Grundeigenthümer mit dem Inhalte 
des Güterauszuges einverstanden sei. 
§• 153- 
1. Die angebrachten Einwendungen hat der Katasterkontroleur in einer 
Nachweisung nach dem anliegenden Muster 21. zusammenzustellen, die Ein 
wendungen selbst zu prüfen und sein Gutachten über dieselben in die Nach 
weisung einzutragen. 
2. Nachdem letzteres geschehen, hat der Katasterkontroleur die Nach 
weisung an die Regierung (Finanzdirektion) einzureichen, welche zunächst die 
weitere Prüfung durch den Katasterinspektor zu veranlassen und demnächst 
über die Einwendungen endgültig zu entscheiden bezw. deren anderweite Er 
ledigung herbeizuführen hat. 
z. Mit Rücksicht hierauf ist zu prüfen, ob für die abzufassende Ent 
scheidung die ausreichenden Unterlagen bereits vorhanden, oder ob solche noch 
durch örtliche Untersuchung oder Nachmessungen zu beschaffen sind. Mit der 
Ausführung der letzteren ist der Katasterkontroleur oder ein anderer ge 
eigneter geodätischer Techniker zu beauftragen. 
4. Wenn sich in Folge dieser Prüfung bezw. Untersuchung die Ein 
wendung als begründet ergiebt, so ist deren sofortige Erledigung zu veran 
lassen, und ist hiervon dem betreffenden Grundeigenthümer Kenntnis zu geben. 
5. Unbegründete Einwendungen sind dagegen seitens der Regierung 
(Finanzdirektion) durch besondere Entscheidung zurückzuweisen. 
6. Die gegen die Ermittelung des Flächeninhaltes gerichteten Ein 
wendungen, welche nicht aus den Stückvermessungsergebnissen und Flächen- 
berecbnungen k. aufgeklärt werden können, werden nur dann als begründet 
anerkannt, wenn bei gehörig geschehener Grenzvermarkung der aus der Nach-
	        
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