Full text: Wie Leibniz die Diskontierungsformel begründete

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Ladislaus v. Bortkiewicz, 
Das thema probandum in der Meditatio gipfelt also in der Behauptung, 
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aus zwingenden Gründen, die mit dem 
daß der Diskontierungsformel 
spezifischen Prinzip des zusammengesetzten Zinses nichts gemein hätten, eine aus 
schließliche Berechtigung zukommt. 
Es bedarf keines besonderen Scharfsinns, um nachzuweisen, daß es bloßer 
Schein ist, man könne, wie Leibniz glaubt (?), bei der Ableitung der Formel 
ohne das Prinzip des zusammengesetzten Zinses auskommen. In Wirklich 
keit sind seine Annahme I (oben, S. 62), soweit sie den Zusatz enthält „nec refert, 
utrum pecunia, quae ante tempus solvitur, sors sit an usura“, und seine Annahme II 
(oben, S. 62) nichts anderes als eine besondere Ausdrucksform jenes Prinzips. 
Die Annahme I, zunächst ohne Zusatz betrachtet, stellt offenbar eine Um 
kehrung des Satzes dar, daß der Schuldner dem Gläubiger für jedes Jahr, für 
welches dieser ihm eine Geldsumme überläßt, Zinsen zu entrichten hat. Dieser 
Satz präjudiziert der Entscheidung der Frage nicht, ob beim Problem der Auf 
zinsung mit einfachem oder mit zusammengesetztem Zins gerechnet werden soll, 
ebenso wie die Annahme I ohne Zusatz den beiden Diskontierungsformeln (19) 
und (20) Raum gibt. Ergänzt man aber jenen Satz dahin, daß es nicht darauf 
ankommt, ob die überlassene Geldsumme Kapital oder Zins sei, und fügt man 
die Annahme II hinzu, so ergibt sich mit Notwendigkeit die Formel 
(21) 
als Ausdruck des Betrags, auf welchen eine Summe 1 in n Jahren durch Zinsen 
anwächst. 
Unterbleibt nämlich nach 1 Jahr die Zahlung der Zinsen 
Schuldners, so ist das auf Grund der Annahme II so zu betrachten, wie wenn 
und auf Grund des vorhin formulierten Satzes, von dem die Annahme I eine ein 
fache Umkehrung darstellt, mit dem dazu gehörenden Zusatz, ergibt sich für den 
Schuldner am Schluß des zweiten Jahres, wenn seine Beziehungen zum Gläubiger 
gelöst werden sollen, die Verpflichtung, die Summe 
zu entrichten. In ähnlicher Weise wird man die am Schluß des 3., 4. usw. und 
im allgemeinen am Schluß des n teil Jahres geschuldete Summe, Kapital und Zinsen
	        
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