Full text: Das Sächsische Lehnrecht und der Richtsteig Lehnrechts (2. Theil, 1. Band)

   
  
  
VORRBEDE. xımn 
orgsame Behandlung begonnen werde, welche die 
ea den Überbleibseln des elassischen Alter- 
thums seit Jahrhunderten mit immer gesteigerten Kräf- 
ten und’ Mitteln zuwenden, fordert die Ehre nicht 
minder als das Bedürfnifs der deutschen Rechtswis- 
senschaft. Und wie möchten die Germanisten um des- 
willen dem Unternehmen sich entziehn, weil es an- 
ders und schwieriger als dort sich anläfst, etwa weil 
nach der üngemeinen Gunst, die der Sachsenspiegel 
erfahren, auch das Lehnrecht noch in hundertfältigen 
Abschriften uns hinterblieben ist, und weil nach der Un- 
gebundenheit der Sprache und der Schreiber fast eben 
so viele mundartliche Schattierungen als Handschriften 
sich zeigen. Soll das wahre Bild mit seinen Wande- 
lungen durch drei Jahrhunderte vor uns treten, soll 
wenigstens über den Grad der Ausgestaltungen und 
Abirrungen ein Urtheil gewonnen werden, so sind 
nicht mehr nach früherer Weise (s. S. 115, 400) ein 
Paar der zugänglichsten Texte aufs Gerathewohl her- 
auszugreifen. 
Der unerläfslichen Arbeit vor Andern mich zu un- 
terwinden, habe ich Beruf und Pflicht gefühlt. Durch 
die Ausgaben des Landrechis einigermalsen eingeschult, 
im Besitz einer Reihe von Textesabschriften, zahlrei- 
cher Wege und Verbindungen kundig und mächtig, 
endlich durch alte Zusagen gebunden, ohne einen Ver- 
erkannte ich, wie allgemach 
welche nicht 
ireter stellen zu können, 
eine Fügung über mich gekommen sei, 
werden konnte. So habe ich ver- 
schmerzen müssen, wenn es die Mufse des besten Man- 
zurückgewiesen 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
      
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