ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC.
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Gerade hiedurch erhält nun aber die Unklarheit*) des Regulativs bei derjenigen Stipulation, wodurch
die Grösse und das Fortschreiten des Pensionssatzes normirt werden soll, einen sehr bedenklichen Charakter.
Die eignen Worte des Rescripts des Universitätscuratoriums vom 20. November 1794, durch welche diese
Normirung sanctionirt ist, sind folgende:
Zweitens genehmigen wir, dass so oft sich der Fundus um 5000 Thl, vermehrt haben wird, und
die andern Revenüen des Witwenfonds keine Verminderung gelitten haben, auch die Anzahl der
Pensionen nicht über 15 gestiegen ist, eine jede Pension mit 10 Thl. erhöhet werden solle.
Mangelhaft ist diese Bestimmung darin, dass sich nicht auf eine ganz unzweideutige Art erkennen
lässt, was denn eigentlich an einer Pensionserhöhung von den vorangehenden Bedingungen abhängig sein
soll, ob das Bestehen, oder ob bloss der Anfang; mit andern Worten (indem ich bloss die letzte Bedin
gung in Betracht ziehe)
ob eine Erhöhung, die dem Statut gemäss zu einer Zeit eingetreten ist, wo die Zahl der Wit
wen höchstens 15 betragen hatte, wieder aufhören oder wenigstens zweckmässig modificirt wer
den soll, sobald später die Anzahl der Pensionen jene Normalzahl überschreitet,
oder aber
ob eine einmal eingetretene Erhöhung unabhängig von der späterhin erfolgenden üeberschrei-
tung der Normalzahl dennoch unabänderlich fortdauern solle.
Dass die obige Eormulirung der Vorschrift, wenn man ohne alle Rücksicht auf die bei Erwägung
des Inhalts sich ergebenden Folgerungen, bloss den Wortlaut in Betracht zieht, natürlicher auf die zweite
Auslegung hinführt als auf die erste, will ich um so weniger bestreiten, da bei meiner gegenwärtigen haupt
sächlich auf den innern Gehalt der Anordnung selbst gerichteten Untersuchung der sprachliche Standpunkt
nur ein ganz untergeordneter ist. Ich kann jedoch nicht umhin, zur Vergleichung auch die Einkleidung
hieher zu setzen, in welcher Brandes, in seinem bekannten Werke über die Universität Göttingen, die Ver
fügung anführt; da Brandes 1 7 94 als Referent im Ministerium für die Universitätssachen fungirte, so ist
seine Auffassung jedenfalls zur Sache gehörig, wenn sie auch vom juristischen (meiner Untersuchung gleich
falls fremden) Standpunkt aus, der einmal im offlciellen Rescript gebrauchten Wortfassung nicht derogiren
kann. Es heisst a. a. O, S. 254 :
Ferner wurde zu der Zeit beliebt, dass jedesmal, wenn der Capital-Fonds der Kasse mit
5000 Thl. angewachsen sei, eine jede Pension mit 10 Thl. vermehrt werden solle, so lange
die Zahl der Pensionirten nicht über 15 hinausgeht,. was noch nie der Fall war.
Hiernach scheint Brandes den Vorbehalt wegen der l 5 Pensionen eher in dem Sinn der ersten In
terpretation verstanden, aber, wegen des zuletzt vom ihm angeführten Umstandes für praktisch ganz un
erheblich gehalten zu haben, wodurch sich denn vielleicht auch erklären lässt, dass in der Wortfassung des
Rescripts nicht für die vollkommenste Schärfe Sorge getragen ist.
Brandes würde jedoch wahrscheinlich ganz anders geurtheilt haben, wenn er vorher das Factische ge
nau geprüft hätte. Brandes kann bei der Angabe ‘was noch nie der Fall war’ nicht den siebenjährigen Zeit
raum von Einführung der Bestimmung bis zur Abfassung seines Buchs verstanden haben, da der Erfah
rung aus einem so kurzen Zeiträume gar kein Gewicht beigelegt werden könnte, sondern muss die ganze
seit Stiftung der Kasse verflossene Zeit gemeint haben. Dann ist aber seine Behauptung factisch unrich
tig. Die Zahl der aus der Kasse bezahlten Pensionen war wirklich schon einmal über 15 gestiegen, nem-
lich während der ersten sechs Monate des Jahrs 1778, wo 16 Pensionen bestanden; ja derselbe Fall würde
*) Wer an dieser Bezeichnung einer seit einem halben Jahrhundert in Kraft gewesenen Anordnung An-
stoss nimmt, wolle sein Urtheil suspendiren, bis er die erste Abtheilung ganz gelesen hat.