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NACHLASS.
auch bereits zwei Jahre früher eingetreten sein, wenn die erst 17 94 eingeführte Verlängerung der Dauer
der Waisenpensionen bis zu dem Alter von 2 0 Jahren schon damals gegolten hätte. Dieser Umstand er
scheint aber in so schwererer Bedeutung, wenn man (gemäss der schon oben gemachten Bemerkung) er
wägt, dass 2 0—3 0 Jahre rückwärts von jener Epoche, nemlich von 1 7 47 — 17 57 , der Durchschnittswerth
der Interesseutenzahl nur 21 — 22 betrug, 1 794 — 1802 hingegen 35 — 30.
Ueber 15 ist nun, nachher, die Zahl der Pensionen nicht eher wieder gestiegen, als Ostern 18 37,
und hat sich seitdem immer darüber gehalten. Die Kasse hat den vollen, alle seit 17 94 eingetretenen
successiven Erhöhungen mit einschliessenden Pensionsbetrag fortgezahlt, und so wenigstens implicite
— denn ob darüber vorher Verhandlungen der Kirchendeputation Statt gefunden haben, ist mir nicht be
kannt — die zweite Interpretation des zweifelhaften Punkts angenommen.
Wollen wir nun aber, mit Beiseitesetzung sprachlicher und formell juristischer Rücksichten, zwischen
den beiden Interpretationen nur nach innern Gründen entscheiden, so drängt sich zuvörderst sogleich die
Frage auf: Wenn es wirklich unbedenklich ist, eine erhöhte Pension auch für 16 Percipienten ungeschmälert
fortbestehen zu lassen, warum soll es denn verboten sein, sie auch bei io Percipienten anfangen zu lassen?
Die Gefahr, wenn eine da ist, ist ja doch in dem einen Fall gerade eben so gross wie in dem andern. Dies
Argument wird noch schlagender, wenn man zu grossem Zahlen fortschreitet. Denn eine erhöhete Pen
sion bei 17 (und wie viel mehr bei iS, 19 u. s. f.) Percipienten fortbestehen zu lassen, ist doch ganz of
fenbar der Kasse gefährlicher, als die Erhöhung bei 10 anfangen zu lassen, und jenes ist, wenn man die
zweite Interpretation annimmt, erlaubt, dieses verboten.
Zu welchen Folgerungen eine streng consequente Durchführung der zweiten Interpretation führt, ist
leicht zu übersehen.
In dem gedruckten Regulativ von 1S3S wird die in Bede stehende Anordnung im §. io mit den
Worten eingeleitet: Die Witwenpension wird theils nach dem Bestände des Fonds der Kasse, theils nach
der Zahl der Witwen bestimmt. Zufolge der der ersten Publication des Regulativs (l 8 33) Vorgesetzten Ein
leitung soll dasselbe die Verpflichtungen und die Rechte der Theilnehmer feststellen, und der Beitritt eines
neuen Mitgliedes geschieht durch Unterschreiben eines ihm zur Kenntnissnahme von den Pflichten und Rech
ten vorgelegten Exemplars. Man muss also annehmen, dass das Regulativ dieselben vollständig/ enthält,
und dass die Kasse, gegenüber den Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen, keine Rechte geltend machen
kann, die nicht in diesem Regulativ enthalten sind.
Nun findet sich aber in demselben auch nicht ein einziges Wort als Vorbehalt, den Pensionssatz
eventuell wieder zurückgehen lassen zu dürfen, es sei denn, dass man die erste Interpretation von jener
Normirung des Pensionssatzes nach der Witwenzahl, annimmt. Im entgegengesetzten Fall muss man, bei
strenger Consequenz, einräumen, dass die Kasse verpflichtet sei, sämmtliche, während Stattfindens von
Pensionszahlen unter 16, eingetretenen Pensionserhöhungen ungeschmälert fortzuzahlen, die Zahl der Wit
wen (und Waisen) möge in späterer Zeit (z. B. in Folge der überhaupt erweiterten Theilnehmerzahl) so
hoch anwachsen, wie sie wolle.
Dies ist aber geradezu ungereimt, insofern man nicht annimmt, dass das Gouvernement die Ge
währ zu leisten habe, was zu beurtheilen ausser meiner Competenz liegt.
Bei jedem bestimmten Zinsfusse kann der Kapitalanwachs von 50 00 Thl. die Pensionserhöhung um io
riü. nur für eine bestimmte Anzahl von Pensionirten decken; bei dem Zinsfuss von 3 p. C *) für höchstens
*) Bei Einbringung des Vorschlages zu der in Rede stehenden Regulirung, im Julius 17 94, wurde
mit unzweideutigen Worten, nur auf diese Verzinsung und nicht auf 4 p. C. Rechnung gemacht. Hiernach
ist also die Stelle in dem Aufsatz des Herrn Universitätsraths O. vom 15. December 1 844, S. 5:
‘Bei der im J. 1 7 94 getroffenen Bestimmung ist wahrscheinlich eine Berechnung dahin zum