Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

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NACHLASS. 
Erhöhung der Witwenpensionen wurde beschlossen, ein Gutachten von Kritter einzuholen *). Doch erklärte 
man sich schon gegen die im Rescripte beantragte grössere Pension für die sechs ältesten Witwen, als welche 
schon durch das Y.’sche Legat bevorzugt seien. 
Die Consultation des p. Kritter, welche durch ein im Concept bei den Acten befindliches Schreiben P.’s 
geschah, war in der That nur eine sehr beschränkte. Nach einer bloss in ganz allgemeinen Umrissen gehaltenen 
Uebersicht der Haupteinrichtungen der Witwenkasse werden Kritter nur zwei Fragen vorgelegt: I) Nach 
welchem Grundsatz und Yerhältniss in einer derartigen Gesellschaft das Maximum der Witwen bestimmt wer 
den müsse und II ) um wieviel dies Maximum der zu verabreichenden Witwenpensionen noch vergrössert wer 
den müsse, wenn im Falle des Nichtvorhandenseins einer Witwe, oder nach dem frühem Ableben dersel 
ben die Pensionsberechtigung auf etwa vorhandene 'Waisen übergehe, und fortdaure, bis das jüngste Kind 
das Alter von 2 0 Jahren erreicht habe. Die dermalige Anzahl aller Interessenten der Kasse, und der 
darunter befindlichen Verehelichten, wird gerade eben so wie in der oben angeführten Anlage des Ile- 
scripts, zu 36 und 26 angegeben, und zugleich bemerkt, dass diese Zahlen und ihr Yerhältniss veränder 
lich und schwerlich einer Wahrscheinlichkeitsregel zu unterwerfen seien; zum Schluss folgt das Anerbie 
ten, dass wenn der Befragte noch einige weitere Data aus den bisherigen Erfahrungen über das Verhält 
nis der Participanten und der Witwen nöthig haben sollte, solche sogleich mitgetheilt werden würden. 
Kritter’s Antwort, oder sein ‘Gutachten’, vom 19. Julius, lege ich in einer vollständigen Abschrift bei**). 
*) Es scheint nicht, dass etwas darüber festgesetzt wäre, in welchem Maasse Kritter’s Rath in An 
spruch genommen werden solle. Kaestner war in der Versammlung nicht gegenwärtig. 
**) Gutachten über einige mir vorgelegte Fragen, die Göttingische Universitäts-Witwenkasse betreffend. 
Ad I. Das Collegium der Herrn Professoren in Göttingen hat schon seit der Errichtung der Universi 
tät über 5 0 Jahre lang existirt, so dass man schon vor 10 Jahren die höchste Zahl der Witwen haben konnte, 
■welche nach den Gesetzen der Sterblichkeit auf etwa 2 2 oder 2 4 verehelichte Professoren vorhanden sein muss 
ten, nemlich 12 Witwen. Dieses hat sich auch laut der mir mitgetheilten Liste von dem Anwachs der jährlich 
vermehrten Zahl der Witwen gezeigt und würde sich noch besser gezeigt haben, wenn das Collegium der 
Herrn Professoren aus 100 Personen hätte bestehen können. Da aber nach der Natur der Sache diese Anzahl 
nur um den 4 ten Theil von loo stark gewesen, so war es auch natürlich, dass die Zahl der Witwen vom Jahre 
1 775 bis 17 80 mehr als 12 und vom Jahre 1781 bis 1792 weniger als 12 betragen, weil bei kleinen Zahlen die 
Ordnung der Sterblichkeit nicht so wie bei grossen Zahlen eintreten kann. Indessen muss man dennoch an 
nehmen, dass die höchste Zahl der Witwen in einem Durchschnitt von etwa l o Jahren beständig etwa halb so 
gross sein werde, als die Zahl der verehelichten Herrn Professoren. 
Ad II. Da es nunmehr gewünscht wird, dass die hinterlassenen Waisen-Familien einer gestorbenen 
Witwe oder auch eines gestorbenen Witwers bis zum vollendeten 20 sten Jahre eine gleiche Pension wie eine 
Witwe bekommen möchten, so kann ich nur aus der Erfahrung bei der Bremischen Witwenkasse etwas davon 
bestimmen. Die Bremische Gesellschaft hatte etwa den 6 tcn Theil der Witwenpensionen mehr zu erwarten, da 
sie die Waisen-Familien gleich einer Witwe zu pensioniren und bis zum vollendeten is ten Jahre des jüngsten 
Kindes damit fortzufahren beschloss. Da aber die Waisen-Familien der Herrn Professoren bis zum vollende 
ten 2 0 sten Jahre des jüngsten Kindes dieses gemessen sollen, so müssen doch wohl gegen 12 Witwenpensionen 
über 2 Waisenpensionen gerechnet werden. 
Ich halte es also für rathsam, dass man zu 12 als dem Maximo der Witwenzahl noch wenigstens 2 ad- 
dire, so dass der Divisor, worin die jährlichen Einkünfte von den Fonds der Lasse und sonst dividirt werden, 
auf 14 gesetzt werde. Da nun jetzt nur 10 Witwen vorhanden sind, so darf man die sämtlichen jährlichen 
Revenüen der Gasse nicht unter diese 10 vertheilen, weil sonst die in der Folge hinzukommenden Witwen 
würden verkürzt werden, sondern man muss in 14 dividiren, so wird innerhalb io Jahren der Fonds auf etwa 
2 5 Witwenportionen verstärkt sein, wovon die Zinsen noch auf eine Pension mehr als vorhin zureichen wer 
den, so dass man alsdann, wenn das wahre Maximum der Witwen- und Waisenpensionen eintreten wird, 15
	        
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