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NACHLASS.
Bei diesem Grundsätze habe niemand Ursache sich zu beklagen, der Fonds steige, oder falle. Sage man,
es könne sein, dass die künftigen Witwen weniger erhalten, wenn der Fonds sinkt, so antworte er (R.),
es könne sein, dass die jetzigen Witwen weniger erhalten, als die künftigen, wenn der Fonds steige, wel
cher letztere Fall wahrscheinlicher sei als der erstere.
R. stellt demnach, wie man sieht, der P.’schen Behauptung, die künftige Witwe werde lädirt, wenn
sie weniger erhalte als eine frühere erhalten hat, implicite die Erwiderung entgegen, dass man dann, genau
mit demselben Recht, behaupten könne, die jetzige Witwe werde lädirt, wenn sie weniger erhalte alseine
künftige.
Sch. wiederholt den eben angeführten Grundsatz (‘Jede Witwe erhält die möglichst u.s.w.’) mit dem
Zusatz ; ‘H. H. R., deucht mich, hat diesen Satz zur Evidenz gebracht, darauf ich mich beziehe. Auch liegt
derselbe in Nr. 3 des P.’schen Vorschlags zum Grunde’. Nachdem Sch. auch noch den Umstand hervorgeho
ben hat, dass die Kasse ein Beneficium, eine pars salarii, und die Theilnahme daran mit einer Art von, wie
wohl gelindem und gerechtem, Zwange verbunden sei, fährt er fort:
Aus diesem Unterschied ergibt sich unter andern, dass der Satz ‘wir sind den gegenwärtigen Wit
wen so viel schuldig, wie den künftigen und umgekehrt’ wenn das so viel das numeräre aus-
drücken soll, hier nicht anwendbar sei. Die Kasse hat etwas actienmassiges, das, unter der
Gewalt der Conjuncturen stehend, steigt und fällt.
Erhöhung der Witwenpensionen: die Maasse derselben (so ivie auch der Verminderung) hat Hr.
C. R. P. durch eine unwandelbare Regel bestimmt.
Ich habe diese zwei Stellen wörtlich abgeschrieben, weil daraus, und namentlich aus den beiden von mir
doppelt unterstrichenen, ganz unwidersprechlich hervorgeht, dass Sch. den P.’schen Art. Nro. 3 in dem
Sinn der ersten Interpretation (oben S. [l 29]) aufgefasst hat. Mehrere andere Nachvotirende, wie B., H.,
O., R,, T., haben, obwohl ohne Specification der Fragepunkte, dem ScH.’schen Votum beigestimmt. An
dererseits erkennt man hingegen in dem [auf folgender S.] anzuführ^den E.’sehen Votum die zweite In
terpretation, welche auch seit 1 8 37 in der Praxis befolgt ist, und ich meine daher, dass die Wortfassung
der Progressionsnormirung, die wie die Vergleichung zeigt ohne Veränderung in das Rescript vom 20. No
vember 1794 übergegangen ist, sehr füglich eine unklare genannt werden kann.
Ausser Sch. hat nur noch M. unsers Fragepunkts (P.’s 3) ausdrücklich und unzweideutig erwähnt:
er sagt aber nichts weiter darüber, als dass das von P. angerathene Festsetzen einer Norm für das künf
tige Steigen der Pension vorzüglich wichtig scheine. Man könnte sagen, dass genau genommen hierin nur
eine Billigung des Zwecks aber noch nicht bestimmt die Billigung des von P. proponirten Mittels liege,
eben so wenig wie eine Erklärung, in welchem Sinn M, letzteres aufgefasst habe. Ohne indess darauf ein
Gewicht zu legen, will ich nicht unbemerkt lassen, dass Meiners in seinem bekannten Werke über die Ver
fassung und Verwaltung deutscher Universitäten S. 9 5 die bestehende Progressionsnormirung auch eben so
wie Brandes (S. oben S. [l29]) mit den Worten anführt: so lange die Zahl der Witwen nicht über 15
hinausgehe.
Von P. selbst liegt über unsern Fragepunkt nichts weiter vor, als der oben S.[l3ß] mitgetheilte Art. 3.
Darf ich noch einen Augenblick bei der Frage verweilen, in ivelchem Sinn denn P. selbst ihn verstanden
hat, so mache ich darauf aufmerksam, dass die Worte ‘Es ist klar dass man diess thun kann’ nur auf
zwei Arten ausgelegt werden können; nemlich entweder ist P.’s Meinung gewesen, eine solche Erhöhung
solle nur so lange gültig sein, als die Zahl 15 noch nicht überschritten sei, nach dem Ueber-
schreiten aber entweder wieder cessiren oder auf angemessene Weise modificirt werden
oder P, hat die Ueberschreitung der Zahl 15 für unmöglich, wenigstens für so sehr unwahrscheinlich ge
halten, dass die Berücksichtigung eines solchen Falles ganz unnöthig sei.