Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

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NACHLASS. 
von 17 94. Hätte man, in Beziehung auf sämmtliche 204 der Witwenkasse bis jetzt beigetretene Professo 
ren regelmässig aufgezeichnet, ob und während welches Theils ihrer Genossenschaft sie verehelicht gewe 
sen sind, zugleich mit der genauen Altersangabe für sie selbst und ihre Frauen, so würde dieses vermit 
telst der Mortalitätstafeln zu einer sehr genauen indirecten Bestimmung des fraglichen Verhältnisses benutzt 
werden können. Von allem dem ist aber, meines Wissens, Nichts geschehen. Je mehr diess jetzt be 
klagt werden muss, desto zuversichtlicher darf wohl gehofft werden, dass durch zweckmässige wenigstens 
von jetzt an zu treffende Maassregeln, demjenigen, welcher, wieder nach 100 Jahren, begutachten wird, 
eine gleiche Klage erspart sein wird. 
Soviel über das KniTTEE’sahe Gutachten, oder vielmehr über denjenigen Theil desselben, der mit 
dem Gegenstände meiner gegenwärtigen Kritik in unmittelbarer Verbindung steht; auf den zweiten Theil 
des Gutachtens, der die aus den Waisenpensionen entspringende Yergrösserung der Ausgaben betrifft, 
werde ich in der zweiten Abtheilung dieser Denkschrift zurückkommen. Dass in jenem ersten Theile des 
KaiTTEK'schen Gutachtens eben nur die Oberfläche des Gegenstandes berührt ist, wird, meine ich, durch 
die vorstehenden Entwicklungen zur Genüge dargethan sein. Betrachtungen oder Vermuthungen darüber, 
wie es zugegangen, dass Kkittee nur ein so oberflächliches, nicht einmal mit seinen sonstigen öffentlichen 
Äusserungen übereinstimmendes Gutachten ausgestellt hat, würden mich hier zu weit führen. Indess möchte 
ich glauben, dass, wenn man, anstatt sich auf die Verlegung von zwei Specialfragen zu beschränken, 
wovon zudem die eine, in dem Sinn wie der Fragesteller meinte, eine bestimme Antwort gar 
nicht zuliess, den p. Kkittee, gleichviel in welcher Form, an den weitern Deliberationen hätte 
Theil nehmen lassen, oder ihn wenigstens über die Angemessenheit des Plans, den man auf sein 
Gutachten gründen zu können vermeinte, unter vollständiger Mittheilung aller Sachverhältnisse 
zu Rathe gezogen hätte, 
die Frage über die Normirung aller künftigen Pensionserhöhungen nicht so, wie geschehen, über das Knie 
gebrochen sein würde*). Das ist aber unterblieben. Kkittee erhielt aus der Witwenkasse ein Honorarium 
von 4 Thl. 24 mgr. für sein Gutachten, so wie P,, in dem Ministerialrescript vom 20. November 1794, 
eine Belobung seiner wohlausgearbeiteten Denkschrift. 
ln diesem Rescript wurden die gemachten Vorschläge genehmigt, wegen der Erhöhung der Pensio 
nen jedoch bevorwortet, dass, wenn wider Verhelfen unglückliche Umstände demnächst eine Verminderung 
der Pensionen nothwendig machen sollten, die alsdann vorhandenen Witwen sich solches gefallen lassen 
müssen; auch wurde für die künftig der Progressionsnormirung gemäss vorzunehmenden Pensionserhöhungen 
die jedesmalige Ratification Vorbehalten. Es scheint bemerkenswert!!, dass hier nur einer solchen Noth- 
wendigkeit gedacht ist, die aus unglücklichen Umständen, nicht aber derjenigen, die möglicherweise aus 
einer zu grossen Witwenzahl hervorgehen könnte. Hat man einen solchen Fall für unmöglich gehalten, 
oder hat man das Regulativ in demselben Sinn wie Sch. aufgefasst, und, dass in einem solchen Fall die 
Pension wieder herabgehen müsse, als sich von selbst verstehend betrachtet? Übrigens wurde bei Ratifi 
cation der ersten Erhöhung (l799 Mai 23) derselbe Vorbehalt wiederholt, aber nur im Allgemeinen von 
Umständen, die die Wiederverminderung nothwendig machen könnten, gesprochen, ohne die Qualification 
von unglücklichen. In den spätem Ratificationsfällen ist, so viel ich habe finden können, die Reservation 
nicht wiederholt. 
*) Die Zahl der im Laufe meines obigen Berichts angeführten oder angedeuteten Züge von laxer Ge 
schäftsbehandlung hätte leicht noch vergrössert werden können , was ich jedoch für so unnöthig wie unerfreu 
lich gehalten habe.
	        
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