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NACHLASS.
von 17 94. Hätte man, in Beziehung auf sämmtliche 204 der Witwenkasse bis jetzt beigetretene Professo
ren regelmässig aufgezeichnet, ob und während welches Theils ihrer Genossenschaft sie verehelicht gewe
sen sind, zugleich mit der genauen Altersangabe für sie selbst und ihre Frauen, so würde dieses vermit
telst der Mortalitätstafeln zu einer sehr genauen indirecten Bestimmung des fraglichen Verhältnisses benutzt
werden können. Von allem dem ist aber, meines Wissens, Nichts geschehen. Je mehr diess jetzt be
klagt werden muss, desto zuversichtlicher darf wohl gehofft werden, dass durch zweckmässige wenigstens
von jetzt an zu treffende Maassregeln, demjenigen, welcher, wieder nach 100 Jahren, begutachten wird,
eine gleiche Klage erspart sein wird.
Soviel über das KniTTEE’sahe Gutachten, oder vielmehr über denjenigen Theil desselben, der mit
dem Gegenstände meiner gegenwärtigen Kritik in unmittelbarer Verbindung steht; auf den zweiten Theil
des Gutachtens, der die aus den Waisenpensionen entspringende Yergrösserung der Ausgaben betrifft,
werde ich in der zweiten Abtheilung dieser Denkschrift zurückkommen. Dass in jenem ersten Theile des
KaiTTEK'schen Gutachtens eben nur die Oberfläche des Gegenstandes berührt ist, wird, meine ich, durch
die vorstehenden Entwicklungen zur Genüge dargethan sein. Betrachtungen oder Vermuthungen darüber,
wie es zugegangen, dass Kkittee nur ein so oberflächliches, nicht einmal mit seinen sonstigen öffentlichen
Äusserungen übereinstimmendes Gutachten ausgestellt hat, würden mich hier zu weit führen. Indess möchte
ich glauben, dass, wenn man, anstatt sich auf die Verlegung von zwei Specialfragen zu beschränken,
wovon zudem die eine, in dem Sinn wie der Fragesteller meinte, eine bestimme Antwort gar
nicht zuliess, den p. Kkittee, gleichviel in welcher Form, an den weitern Deliberationen hätte
Theil nehmen lassen, oder ihn wenigstens über die Angemessenheit des Plans, den man auf sein
Gutachten gründen zu können vermeinte, unter vollständiger Mittheilung aller Sachverhältnisse
zu Rathe gezogen hätte,
die Frage über die Normirung aller künftigen Pensionserhöhungen nicht so, wie geschehen, über das Knie
gebrochen sein würde*). Das ist aber unterblieben. Kkittee erhielt aus der Witwenkasse ein Honorarium
von 4 Thl. 24 mgr. für sein Gutachten, so wie P,, in dem Ministerialrescript vom 20. November 1794,
eine Belobung seiner wohlausgearbeiteten Denkschrift.
ln diesem Rescript wurden die gemachten Vorschläge genehmigt, wegen der Erhöhung der Pensio
nen jedoch bevorwortet, dass, wenn wider Verhelfen unglückliche Umstände demnächst eine Verminderung
der Pensionen nothwendig machen sollten, die alsdann vorhandenen Witwen sich solches gefallen lassen
müssen; auch wurde für die künftig der Progressionsnormirung gemäss vorzunehmenden Pensionserhöhungen
die jedesmalige Ratification Vorbehalten. Es scheint bemerkenswert!!, dass hier nur einer solchen Noth-
wendigkeit gedacht ist, die aus unglücklichen Umständen, nicht aber derjenigen, die möglicherweise aus
einer zu grossen Witwenzahl hervorgehen könnte. Hat man einen solchen Fall für unmöglich gehalten,
oder hat man das Regulativ in demselben Sinn wie Sch. aufgefasst, und, dass in einem solchen Fall die
Pension wieder herabgehen müsse, als sich von selbst verstehend betrachtet? Übrigens wurde bei Ratifi
cation der ersten Erhöhung (l799 Mai 23) derselbe Vorbehalt wiederholt, aber nur im Allgemeinen von
Umständen, die die Wiederverminderung nothwendig machen könnten, gesprochen, ohne die Qualification
von unglücklichen. In den spätem Ratificationsfällen ist, so viel ich habe finden können, die Reservation
nicht wiederholt.
*) Die Zahl der im Laufe meines obigen Berichts angeführten oder angedeuteten Züge von laxer Ge
schäftsbehandlung hätte leicht noch vergrössert werden können , was ich jedoch für so unnöthig wie unerfreu
lich gehalten habe.