ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC.
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Es bleibt mir jetzt noch übrig, einige zum Theil schon oben berührte Punkte noch etwas näher zu
betrachten.
Man hat oben gesehen, wie über ein Grundprincip P, und R. ganz entgegengesetzte Ansichten ge
habt haben (S. [133] und [137]. Wenn der letztere S. [138, oben] von einem Steigen oder Sinken des
Fonds spricht, so vermuthe ich, dass er eigentlich nur den Ertrag des Fonds gemeint hat. Denn das
scheint mir, insofern die Anstalt ein Beneficium ist, die strenge Pflicht der Verwaltung zu sein, dafür zu
sorgen, dass die Substanz, aus welcher das Beneficium fliesst, in ihrer Integrität erhalten werde. Dies
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kann aber schon wegen der bei Kapitalausleihungen von Zeit zu Zeit bei aller Vorsicht nicht abzuwenden
den Verluste mit Sicherheit anders nicht geschehen, als wenn man neben der Erhaltung auch einige all-
mählige Vermehrung sich zum Ziele setzt, wobei man denn immer lieber etwas zu viel als zu wenig thun
möge. Auf diese Weise wird die Gesammtheit der Percipienten in der spätem Zeit gegen die Gesammt-
heit der frühem nicht zu kurz kommen, sondern vielmehr eher besser daran sein, was aber die dermali-
gen Percipienten jenen um so eher gönnen können, da sie selbst die Früchte einer ähnlichen Enthaltsam
keit ihrer Vorgänger gemessen. Ausserdem erfordert die Billigkeit, dass man sich bestrebe, das unver
meidliche und bei einer kleinen Gesellschaft verhältnissmässig sehr grosse Schwanken der Zahl der Perci
pienten durch zweckmässige Maassregeln vo viel thunlich auszugleichen. Dagegen aber scheint mir P.’s
Forderung, dass niemals ein künftiger einzelner Percipient weniger erhalten solle, als irgend ein früherer
erhalten hat, bei einer Gesellschaft, die wie Sch. sehr richtig bemerkt hat, immer etwas Actienmässiges
behalten wird, im Rechte nicht begründet; jedenfalls aber, und diess ist der Hauptpunkt auf den es an
kommt, lässt sich einer solchen Forderung, wenn sie wie eine unbedingte gelten soll, gar nicht genügen
ohne die offenbarste Unbilligkeit gegen die dermaligen Percipienten. Es liegt auf der Hand: je grössere
r das Knie
Sicherheit man verlangt, dass jener Fall niemals eintreten müsse, desto weniger darf man den jetzigen
Percipienten verabreichen. Man müsste die extremsten Fälle für die mögliche Zahl der Percipienten be-
onorarium
ber 1794,
rücksichtigen, wovon, wie oben gezeigt ist, P.’s Ansätze weit entfernt waren. Noch viel schlagender tritt
dies hervor durch die weiter unten S. [ 15o] aufgestellten Überschläge auf den Grund der erweiterten In-
er Pensio-
uinderung
ien lassen
höhungen
ien Noth-
teressentenzahl, einer Eventualität, die doch auch schon 17 94 unter die Zahl der künftighin nicht bloss
möglichen, sondern sogar wahrscheinlichen Fälle hätte aufgenommen werden können. Denn damals war
die Zahl aller Universitätsprofessoren 4 5*), fünfzig Jahre früher nur 25, und welche Grenzen die fortwäh
rend gesteigerten Zeitbedürfnisse finden werden, ist unmöglich im Voraus festzusetzen.
Der zweite Punkt betrifft die Auslegung der Progressionsnormirung in Sch.’s Sinn. Wenn Sch, sagt,
[S. 138. Z. 19] P. habe das Maass der Erhöhung und eben so der Verminderung durch eine unwandelbare
weise aus
gehalten,
Fall die
»ei Ratifi-
Regel bestimmt, so setzt difess zwar nothwendig die erste Interpretation S. [i29] voraus, aber doch räumt
Sch. damit zu viel ein. Eine unwandelbare Regel für die Verminderung fand sich darin nur in so weit,
als bestimmt wurde, wann Verminderung eintreten müsse (nemlich, nach jener Auslegung, sofort nachdem
die Zahl von 15 Pensionen überschritten), aber noch nicht für die Grösse der Verminderung. Diese Un-
»inen von
ilification
servation
Vollständigkeit hätte, deucht mir, nach damaliger Lage der Sache, am füglichsten durch eine Bestimmung
in folgender.Fassung ergänzt -werden können:
So oft das Kapitalvermögen um 5000 Rthl. gestiegen ist, tritt eine Erhöhung der Pensionen ein,
welche für jede einzelne Pension io Rthl. beträgt, wenn und so lange nicht mehr als 15 Pen-
axer Ge
rn erfreu-
*) Einer davon, K., starb noch vor Beendigung der Verhandlungen 1 7 94 August 21. Jetzt (im
Herbst 1 845) sind 57. Aber die Anzahl der verheiratheten Mitglieder der Witwenkasse ist in viel stär-
kerm Verhältniss gestiegen von 2 6 im Jahr 17 94 auf 42 im Jahr 1845.