ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC.
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irer Be-
machen: Deckung des Deficits kann und muss ganz allein durch zweckmässige Abänderungen in den bis
herigen Einrichtungen bewirkt werden.
Es ist von selbst klar, dass schwache Mittel auch nur schwache Wirkungen hervorbringen können.
Zu solchen wäre zu rechnen: die Verwandlung der bisher freiwilligen Theilnahme in eine gezwungene
für alle künftig ernannte Professoren, und die Aufhebung der Freiheit, zu jederzeit wieder auszutreten.
n anzu-
Dass die Wirksamkeit einer solchen Maassregel nur eine sehr geringe sein könne, erhellet aus dem Um-
höherm
stände, dass, nach einem 5 0jährigen Durchschnitt, die mittlere Anzahl der nicht beitragenden obwohl zur
Theilnahme berechtigten Professoren nur = 4,4 gewesen ist, also der Betrag der dadurch der Kasse jähr-
re Zins-
ron fol-
lieh entgehenden Einnahme, nach bisheriger Beitragshöhe = 44 Thaler, was mithin nach Verschiedenheit
des Zinsfusses einem eisernen Kapital von noo oder von 12 57 Ethl. gleichkommt. Allein diess wird,
wenn auch nicht ganz, doch grossentheils durch die Strafgelder aufgewogen, welche nach der bestehen-
ngeach-
den sehr zweckmässigen Einrichtung bei verspäteten Beitritten zu erlegen und zum Theil sehr beträchtlich
gewesen sind, wie aus folgenden Proben zu ersehen ist: Es haben doppelt nachgetragen
isichere
is basirt
L. für 12 Jahre, R. für 13 Jahre, L. für 19 Jahre, S. für 25 Jahre, C. für 30 Jahre.
Die Commission ist daher der Meinung, dass ein so geringer und zweifelhafter Vortheil, wie aus
der Verwandlung des Instituts in eine Zwangsanstalt für die Kasse hervorgehen könnte, gegen die Zer-
¡gangen
eher zu
Störung des bisherigen liberalen Charakters dieser Stiftung nicht in Betracht kommen dürfe.
Ein paar andere Mittel von gleichfalls nur schwacher oder unsicherer Wirksamkeit werden am
Schluss dieses Berichts erwähnt werden.
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Als wirklich kräftige Mittel können demnach nur betrachtet werden:
len De-
1) Erhöhung der Beiträge.
2) Herabsetzung der Pensionen.
linden-
3) Verbindung beider Mittel.
ises ge-
rde, so
Die in der Denkschrift aufgestellte Bilanzrechnung gewährt die Möglichkeit, genau anzugeben, in
welchem Maasse diese Mittel in Anwendung gebracht werden müssen, wenn der Zweck erreicht werden,
der Be-
lirt ist,
irlich en
d. 5. die Bilanz um 17 520 Rthl. gebessert erscheinen soll. Details darüber würden hier nicht an ihrem
Platze sein; das Endresultat aber ist:
l) Wenn das Deficit bloss durch Erhöhung der Beiträge gedeckt werden soll, so müssen diese all-
nan sie
gemein, d. i. für alle jetzigen und künftigen Mitglieder, auf 4*- Louisd'or erhöhet w r erden.
"ahrheit
2) Soll die Herabsetzung der Pensionen allein die Deckung bewirken, so müssen dieselben auf
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öffentli-
uer des
tion auf
hängige
in pro
ein ra-
223 Rthl. reducirt werden (wobei die der Professorin G. auf 200 Rthl. bestehen bliebe).
3) Bei einer Vertheilung der Last auf Beitragende und Pensionirte käme es darauf an, welches
Verhältniss der Theilung man wählte: sollen z. B. erstere f, letztere £ übernehmen, so würden die Bei
träge 3‘- Louisd’or, die Pensionen 241 Rthl. betragen müssen. Sollen die Beiträge nur auf 3 Louisd’or
erhöhet werden, so können, wenn das Deficit wirklich gedeckt sein soll, nur 235 Rthl. Pension verab
reicht werden.
Bei allen diesen Rechnungen ist vorausgesetzt, dass die gewählten Änderungen von Michaelis 1845
an in Wirksamkeit treten, und dass im zweiten oder dritten Falle die Pensionsherabsetzungen sämmtliche
Witwen, die gegenwärtigen wie die künftigen treffen. Sollten, ohne alle Beitragserhöhung und ohne Her
absetzung der Pension für die gegenwärtigen Witwen , die künftigen Witwen die Last allein tragen, so
mss zu
könnte für diese nur die Pension zu 213£ Rthl. gewährt werden.
ht aber
mg des
Gegenstandes beigefügt, obwohl dieselbe für alle, welche die Denkschrift schon mit der nöthigen Aufmerk-
samkeit gelesen und erwogen haben, ganz überflüssig sein wird.