Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

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NACHLASS. 
Sollen nun aber die Abänderungen für jetzt auf das äusserste Minimum des Zulässigen gestellt wer 
den, so ist die Commission der Meinung, dass diess auf die möglich schonendste Weise durch folgenden 
Plan geschehen kann, welchen sie daher, bedingungsweise, zur Annahme empfiehlt. 
I. Die jährlichen Beiträge werden auf 3 Louisd’or erhöhet. 
II. Die Pensionen bleiben für jetzt auf der Höhe von 250 Rthl. bestehen, so lange die Zahl der 
Witwen*), ohne die Professorin G. mitzuzählen, nicht über 18 hinausgeht, welches die gegenwärtige An 
zahl ist. Im entgegengesetzten Falle wird die Pension so bestimmt, dass zu 200 Rthl., als festem Theile, 
noch die Dividende hinzukommt, w r elche auf jede einzelne Witwe fällt, indem man 90 0 Rthl. (als 18 mal 
5 0 Rthl.) unter die vorhandenen gleichmässig vertheilt. Bei der höchsten Witwenzahl, welche bisher vor 
gekommen ist, nemlich 21 (ohne die Prof. G.) würde also die Pension noch 2 42 Rthl. 2 0 Ggr. 7 Pf. 
Gold betragen. 
Man erachtet leicht, dass bei dieser Einrichtung das Deficit noch nicht völlig gedeckt ist: in der 
That ergibt die Rechnung, dass, den Anfang der Wirksamkeit vom i. Oct. 1 84 5 an vorausgesetzt, noch 
2963 Rthl. ungedeckt bleiben, bei späterm Anfang des erhöheten Beitrags also nach Yerhältniss mehr. 
Wenn jedoch der zur Zeit noch bestehende höhere Zinsgenuss vorerst noch ohne erhebliche Schmälerung 
fortdauern wird, und sonst keine bedeutenden Verluste eintreten, so könnte man hoffen, dass jener Defi- 
citsrest nach einer massigen Anzahl von Jahren von selbst zur Deckung gelangen werde. Die Gesellschaft 
darf jedoch, wenn sie jenen Plan annimmt, sich nicht verhehlen, dass die Witwenkasse unter so sehr knap 
per Anmessung der Mittel zu den Obliegenheiten einem Schiffe gleicht, welches schwerbelastet in seich 
tem Fahrwasser geht, und seine Sicherheit nur in fortwährendem wachsamen Sondiren findet. 
Die Commission hält daher für unumgänglich nothwendig, dass mit obiger Regulirung noch ver 
bunden werde 
III. eine in angemessenen Zeitintervallen (etwa aller io oder 5 Jahr) zu wiederholende sorgfältige 
neue Bilanzrechnung, und dass je nach deren Ergebnissen eventuell weitere Nachhülfe Vorbehalten bleibe. 
Als eine nothwendige vorbereitende Maassregel dazu würde von jetzt an eine solche pünktliche Buch 
führung über die für die Witwenkasse relevanten persönlichen Verhältnisse aller Interessenten, wie bereits 
an mehrern Stellen der Denkschrift angedeutet ist, einzuführen sein. 
Die Commission hält es nicht für nöthig, die Vortheile, welche diese Regulirung darbietet, hier 
weitläuftig zu entwickeln, und macht nur auf Folgendes aufmerksam. Findet sich nach der ersten oder 
zweiten Revision, dass die Bilanz sich nicht nur gebessert, sondern viel mehr gebessert habe, als man 
hatte hoffen können, so wird man die Pensionen weiter erhöhen dürfen von 250 Rthl. auf 260 Rthl. für 
den Fall einer Witwenzahl unter 18, oder für den Fall der hohem Witwenzahl die ganze Zusatzdividende 
von 900 Rthl. auf loso Rthl. (d. i. iS mal co Rthl.). Findet sich hingegen bei der Revision eine Ver 
schlechterung der Bilanz, so wird man sich einige weitere Anstrengung gefallen lassen aber zugleich um 
so mehr Glück wünschen müssen, 4 846 nicht die Hände in den Schooss gelegt zu haben. In beiden Fäl 
len aber wird man die weitern Maassregeln mit Bewusstsein der Sicherheit oder der Nothwendigkeit tref 
fen können. 
Dass mit Annahme dieser Regulirung der Anfang des §. 4 0 des Regulativs, der in seiner unklaren 
Fassung als eine Hauptquelle des jetzigen Übels betrachtet werden muss, von selbst wegfällt, braucht nicht 
erinnert zu werden. 
Bei der Anwendung der in diesem Plane enthaltenen Normirung darf abseiten der Witwenkasse kein 
*) Es werden hier der Kürze wegen immer nur Witwen genannt, es versteht sich aber von selbst, dass 
immer eine Waisenpension wie eine Witwenpension gezählt werden muss.
	        
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