Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC. 
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Unterschied zwischen den jetzigen Witwen und den künftig hinzukommenden gemacht werden, denn nur 
unter Voraussetzung einer ganz gleichen Behandlung ist es möglich geworden, das Deficit auf den massi 
gen Rest von 29C3 Rthl. herabzubringen. Zudem würden die neuen Witwen, wenn den frühem eine ex- 
ceptionelle Bevorzugung aus der Kasse gewährt würde, sich für lädirt halten, da die Möglichkeit, bei so 
sehr gelinden Modificationen der Pensionen stehen zu bleiben, bloss durch die Erhöhung der Beiträge be 
wirkt wird, an welcher die Ehemänner der neuen Witwen Theil genommen haben werden, die der frühem 
aber nicht. Da jedoch, von der andern Seite, als wünschenswerth erscheint, dass jeder wenn auch im 
Rechte nicht begründeten Unzufriedenheit der gegenwärtigen Witwen vorgebeugt werde, so schlägt die 
Commission vor 
dass von Seiten der Universität an das h. Curatorium die Bitte gerichtet werde, für die Zeit, 
wo in Folge obiger Regulirung der Pensionsbetrag unter 250 Rthl, herabgehen wird, den ge 
genwärtigen Witwen, so viele dann noch am Leben sein werden, das an 250 Rthl. fehlende aus 
der Universitätskasse ergänzen zu lassen. 
Eine solche Bitte würde sich mit nahe liegenden Gründen unterstützen lassen. Auch ist leicht zu 
übersehen, dass eine solche Beihülfe der Universitätskasse keine grosse Last auflegen könne. Unmöglich 
wäre es sogar nicht, dass der Fall der Beihülfe niemals einträte. Aber sollte sie auch , wenn früher eine 
neue Witwe hinzukommt, ehe eine der bisherigen abgegangen ist, bald schon erforderlich werden, so wird 
doch voraussichtlich für geraume Zeit der Zuschuss für jede einzelne Witwe nur wenige Thaler betragen 
können. In späterer Zukunft, z. B. nach 30 Jahren, könnte wenn wir Beispielshalber einen der extrem 
sten Fälle annehmen, dass nemlich bis dahin gar keine Erhöhung der Pension zulässig geworden und die 
Zahl der Witwen auf 3 0 gestiegen wäre, die Grösse des Zuschusses für eine Witwe 2 0 Rthl. betragen: 
allein dann werden wahrscheinlich von den jetzigen Witwen nur noch wenige am Leben sein. 
Die Commission glaubt hier noch ein paar andere Einrichtungen, die als Mittel zur Verbesserung der 
Bilanz zur Sprache gebracht sind, erwähnen zu müssen, ohne jedoch einen Antrag darauf richten zu wollen. 
Es ist zuvörderst in Frage gekommen, ob nicht einige Verbesserung der Bilanz dadurch erreicht 
werden könne, dass den künftig eintretenden ausserordentlichen Professoren nur der Anspruch auf eine 
geringere Witwenpension beigelegt würde. Diese würden sonach eine zweite Klasse von Interessenten bil 
den, aus der sie bei ihrer Beförderung zur ordentlichen Professur von selbst in die erste hinaufrückten: 
die Beiträge der Mitglieder zweiter Klasse sollten dagegen ihre bisherige Grösse von 2 Louisd’or behalten. 
Den jetzigen ausserordentlichen Professoren sollte die Wahl gelassen werden, ob sie in der, ersten Klasse 
bleiben oder in die zweite übertreten wollten, so jedoch, dass im letztem Fall ein Rücktritt in die erste 
Klasse nicht zulässig wäre, so lange sie ausserordentliche Professoren blieben. 
Zu richtiger "Würdigung dieses Gedankens ist zuvörderst wohl zu bedenken, dass in dem oben 
S. [ICO] aufgestellten Hauptplan die Reduction des Deficits von 17520 Rthl. auf 2063 Rthl. wesentlich 
von der Voraussetzung abhängt, dass die Beiträge aller Mitglieder, der jetzigen wie der künftigen von 2 
auf 3 Louisd’or erhöhet werden, und dass mithin jener Hauptplan gar nicht bestehen kann, wenn diese 
Voraussetzung einen wesentlichen Abgang erleidet, ohne dass dafür anderweit ein vollständiger und siche 
rer Ersatz eintritt. Durch diese Betrachtung wird eine sonst durch ihre Einfachheit sich empfehlende Art, 
die Pension der zweiten Klasse niedriger zu normiren, von selbst als unzulässig ausgeschlossen, die nem 
lich, dass man den Witwen zweiter Klasse nur den fixen Theil der Pension, nemlich 200 Rthl. einräumen, 
oder sie völlig der Professorin G. gleichstellen sollte. Denn in der That ist leicht zu übersehen, dass da 
durch sehr wahrscheinlich die Kasse gar keinen Ersatz für jene Einbusse an Beiträgen erhalten, und nur 
die Witwen erster Klasse etwas besser gestellt werden, indem die Zusatzdividende unter eine geringere 
Zahl von Participanten vertheilt würde.
	        
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