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NACHLASS.
Eher könnte als zulässig erscheinen die Einrichtung, dass für die Witwen zweiter Klasse, neben
gleichmässiger Theilnahme an der Zusatzdividende, der fixe Theil der Pension niedriger als 200 Rthl.
z. B. zu 150 Rthl. festgesetzt würde. Erwägt man jedoch,
dass die Einbusse an Beiträgen sogleich anfängt, sobald die zweite Klasse constituirt ist, und dann
fortwährend zunimmt, je mehr neue ausserordentliche Professoren ernannt werden;
dass jetzt unter den 51 Mitgliedern der'Witwenkasse 2 0 ausserordentliche Professoren sich befinden,
und folglich, wenn auch in Zukunft ein ähnliches Verhältniss bleibt, von der im Hauptplane vorausgesetz
ten Beitragserhöhung ein nach und nach bis zu f anwachsender Theil ausbleibt; indess dagegen
der Ersatz aus eintretenden geringem Pensionirungen aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach lan
ger Zeit anfangen, und bei der sehr geringen Mortalität, die demjenigen Alter zukommt, in dem die Mehr
zahl der ausserordentlichen Professoren zu stehen pflegt, auch, durchschnittlich, selten sein wird
so bleibt es sehr problematisch, ob die Bestimmung des festen Theils der Pension zu 150 Rthl. für
die zweite Klasse zureichen würde, der Kasse auch nur den vollen Ersatz für den Verlust durch die ge
ringem Beiträge zu gewähren. Noch viel weniger aber dürfte man eine solche Maassregel als entschieden
zum Vortheil der Kasse gereichend annehmen. [Dazu wäre man nur berechtigt, wenn man entweder die
Beiträge in der zweiten Klasse eben so hoch ivie in der'ersten beibehielte, oder die Pension noch erheb
lich unter 150 Rthl. herabsetzte; allein das eine wie das andere würde so sehr wie eine Härte erscheinen,
dass die Commission sich nicht dafür erklären kann.]
Eine andere Maassregel, durch welche zuweilen der Kasse einiger Yortheil Zuwachsen könnte, wäre
die Aufhebung der im io. Artikel des Regulativs enthaltenen Bestimmung, nach welcher die Witwenpen
sion durch eine Wiederverheirathung der Witwe ganz erlischt. Der Zweck dieser Verordnung kann nur
gewesen sein, dass man in der Voraussetzung, solche Fälle würden öfters verkommen, der Kasse einen
Gewinn hat zuwenden wollen. Allein dieser Zweck wird so gut wie ganz verfehlt, da der Erfahrung zu
folge Wiederverheirathungen der Witwen unter diesen Umständen etwas fast Unerhörtes sind. (Es ist schon
in der Denkschrift bemerkt, dass in mehr als 100 Jahren nur Ein solcher Fall vorgekommen ist.) Zweck
mässiger ist ohne Zweifel die bei andern Witwenkassen bestehende Einrichtung, dass die Witwenpension
während eines zweiten Ehestandes nur ruhet, aber wieder auflebt, wenn die Wiederverheirathete zum
zweiten Male Witwe wird. Man vergleiche die Statuten der Hof- und Civil-Diener Witwenkasse §, 2 5,
der Prediger-Witwenkasse §. 24, der Schullehrer-Witwenkasse §. 22, Der Fall, wo der zweite Ehemann
wieder ein hiesiger Professor ist, würde wohl ausgenommen werden müssen, da es unzulässig scheint, aus
unsrer Witwenkasse Einer Witwe (oder Einer Familie) zwei Pensionen zu gewähren. Dagegen aber dürfte
es rathsam sein, von weitern Beschränkungen der Reviviscenz Umgang zu nehmen, und namentlich die
volle Professorenwitwenpension auch für den Fall wieder zuzuführen, wo die Witwe durch ihre zweite Ver-
heirathung z. B. mit einem Prediger oder andern Staatsdiener eine Pension aus einer andern öffentlichen
Kasse erhielte. Man muss nemlich erwägen, dass von einer Abänderung des bisherigen Statuts nur in so
weit eine Wirkung erwartet werden kann, als die Abänderung nicht wieder durch Ausnahme-Verfügungen
aufgehoben ist. Dass übrigens in dem Falle, wo aus der ersten Ehe Kinder unter 20 Jahren vorhanden
sind, die Waisenpension auch während der zweiten Ehe in demselben Maasse wie bisher fortdauern müsste,
versteht sich von selbst.
Note zum Commissionsberichte.
Wenn die Ausdrücke Bilanz und Deficit in Beziehung auf das Finanzbudget eines Staats gebraucht
werden, so versteht man unter ersterer die Vergleichung der Ausgaben und Einnahmen, wie sie für Ein
Jahr, oder für eine kleine Anzahl von Jahren, die eine Finanzperiode bilden, nach präsumtiver Veran-