Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

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NACHLASS. 
Den Goldcours habe ich angenommen l Louisd’ov = 9 fl. 3 8 kr. und = 5£ Thaler Courant. Theil- 
weise sind übrigens die Course seitdem noch etwas, obwohl nur wenig, gewichen. 
Das Resultat dieser Reductionen ist, dass dieselben verzinslichen. Capitale, welche nach dem Nenn- 
werthe zu 12337 2 Thaler angesetzt sind, nach dem zeitigen Börsencourswerthe nur 1 1904 4 Thl, 2 3 Ggr. 
erbringen, welcher Summe ich noch diejenigen 800 Thaler zusetze, für welche das vormals Müllersche Haus 
verkauft ist. So stellt sich unter Beifügung der andern Posten (baarer Geldvorrath u. s, w.) das Geldver 
mögen der Witwenkasse für den 1. Julius 1851 auf 
1 21548 Thaler 22 Ggr. 
Um, so weit ich dazu im Stande bin, die Reduction auf den 1. October 1851 abzuschätzen, ziehe 
ich von dieser Summe ab die auf Michaelis fällig gewordenen Witwenpensionen mit . 1 7 87 Thl. 12 Ggr. 
und setze hinzu 
den Betrag der Beiträge für das Jahr 1850 bis 1851 780 ,, 
den halbjährigen Pachtzins für die Apotheke 50 0 ,, 
und einen vierteljährigen Betrag der Zinseinnahme, unter Zugrundelegung der letzt 
jährigen mit Abzug der Einziehungskosten 1248 ,, 10 ,, 
woraus dann obige Position (9) hervorgeht. 
In Erwägung des bedeutenden Plus, mit welchem die Bilanzrechnung abschliesst, erscheint eine 
Erhöhung der Pension für die nächst bevorstehende Periode als zulässig, und über die Grösse der Erhö 
hung habe ich Folgendes zu bemerken. 
Wenn die Frage aufgestellt wird, um wie viel unter Beibehaltung aller übrigen Einrichtungen der 
bewegliche Theil der Witwenpension erhöhet werden muss, damit in der Bilanz Debet und Credit zur 
vollkommenen Gleichheit gebracht werden, so findet sich durch eine leichte Rechnung diese Erhöhung 
= 13 Thl. 7 Ggr. Wählt man eine kleinere Erhöhung, so schliesst die veränderte Bilanz noch immer mit 
einem Plus ab, mit einem Minus hingegen, wenn eine grössere Erhöhung angenommen wird. Würde also 
der bewegliche Theil der Pension von jetzt an auf 6 0 Thaler normirt, so dass jede der daran berechtigten 
Witwen zusammen 260 Thaler erhielte, so lange deren Anzahl nicht 18 überschreitet, im entgegengesetzten 
Falle hingegen neben dem festen Theil zu 200 Thaler noch den betreffenden Antheil an der Totalsumme 
1 080 Thaler, so würde die auf gleiche Art wie oben geführte Bilanzrechnung noch mit einem Plus von 
169 5 Thalern abschliessen. Man hat also zu dieser Maassregel nicht nur vollkommene Berechtigung, son 
dern auch die Aussicht, dass nach wenigen Jahren eine abermalige Erhöhung wird Statt finden können, 
insofern keine grosse Verluste eintreten, der Genuss hohem Zinsfusses noch fortdauert, und bei der jetzt 
nicht erreichten Anzahl der Witwen 18 von der in Rechnung gebrachten jährlichen Summe vorerst jähr 
lich etwas erübrigt wird. 
Mit einem Minus von 87 7 Thalern hingegen würde die Bilanz abschliessen, wenn die Erhöhung auf 
15 Thaler, und mit einem Minus von 3448 Thalern, wenn dieselbe auf 20 Thaler festgesetzt würde. Ein 
so geringes Minus, wie das im erstem Falle sich ergebende, würde aus den eben angeführten Gründen 
schon nach kurzer Zeit sich ausgleichen, und daher die Normirung des beweglichen Theils der Pension auf 
65 Thaler (folglich bei mehr als 18 Witwen Vertheilung der Summe von 117 0 Thalern) an sich gar kein 
Bedenken haben: vielleicht aber würde man nicht gern von dem bisher immer beobachteten Gebrauch ab 
weichen wollen, wonach die halbjährige Pensionssumme stets eine ganze Anzahl Pistolen betragen hat 
(welche kleine Bequemlichkeit allerdings von selbst wegfallen wird, sobald die Anzahl der Witwen über 
18 gestiegen ist). Schon jetzt aber den beweglichen Theil auf 7 0 Thaler zu setzen, würde ich schon des
	        
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