258 V. Kapitel. Rechenoperationen im Bereiche der rationalen Zahlen.
Mittels der Gleichung
berechnet man ohne weiteres die Zinsen irgend eines Kapitals (k Q ) für
irgend eine ganze oder gebrochene Zahl (n) von Jahren zu irgend
einem Zinsfuß (p). Überhaupt kann man aus derselben Gleichung
leicht jede v der vier Größen z, Jc Q} n, p finden, wenn die drei andern
bekannt sind.
Es ergibt sich nämlich
1002
np
1002 1002
B. Zinseszinsen oder zusammengesetzte Zinsen.
§ 608 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: „Sind für ein Dar
lehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, nach dem Verlauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem
Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu
entrichten.“ Gläubiger und Schuldner können nun das Übereinkommen 1 )
treffen (regelmäßig geschieht das z. B. bei Sparkasseneinlagen), daß
bei einer längeren Entleihungsfrist die am Ende eines jeden Jahres
fälligen Zinsen nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden, sondern in
den Händen des Schuldners bleiben, der nun diese Zinsen wie ein neu
entliehenes Kapital auch zu verzinsen hat. Mau sagt in diesem Falle,
das ursprüngliche Kapital sei auf „Zinseszinsen“ ausgeliehen.
Ist die Schuld im Anfänge & 0 , so beträgt sie am Ende des ersten
Jahres
Im Laufe eines Jahres ist die Schuld
fachen ihres ursprünglichen Betrages angewachsen. Da der Faktor
1 + f der sogen. Zinsfaktor, von der Größe des Kapitals unabhängig
ist, so wächst unter der Voraussetzung, daß der Zinsfuß der gleiche
bleibt, \ bis zum Ende des zweiten Jahres an zu
und Jc 2 bis zum Ende des dritten Jahres au zu
usw.
1) Ygl. hierzu allerdings § 248 des Bürgerlichen Gesetzbuches.