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Arbeitstarifverträge

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Arbeitstarifverträge

Monograph

Persistent identifier:
1747636274
Title:
Arbeitstarifverträge
Sub title:
Verhandlungen der Ortsgruppe Berlin der Gesellschaft für soziale Reform am 28. Oktober 1907
Scope:
68 Seiten
Year of publication:
1908
Place of publication:
Jena
Publisher of the original:
Verlag von Gustav Fischer
Identifier (digital):
1747636274
Signature of the source:
a 1565
Language:
German
Usage licence:
Public Domain Mark 1.0
Corporations:
Gesellschaft für Soziale Reform, Ortsgruppe Berlin
Adapter:
Gesellschaft für Soziale Reform, Ortsgruppe Berlin
Founder of work:
Gesellschaft für Soziale Reform, Ortsgruppe Berlin
Other corporate:
Gesellschaft für Soziale Reform, Ortsgruppe Berlin
Publisher of the digital copy:
Technische Informationsbibliothek Hannover
Place of publication of the digital copy:
Hannover
Year of publication of the original:
2021
Document type:
Monograph
Collection:
Work and administration
Economy

Section

Title:
[Eröffnungsansprache des Vorsitzenden der Ortssgruppe, Geh. Reg.-Rat Dr. Flügge, Senats-Vorsitzenden im Reichsversicherungsamt]
Document type:
Monograph
Structure type:
Section

Contents

Table of contents

  • Arbeitstarifverträge
  • Cover
  • ColorChart
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • [Eröffnungsansprache des Vorsitzenden der Ortssgruppe, Geh. Reg.-Rat Dr. Flügge, Senats-Vorsitzenden im Reichsversicherungsamt]
  • [Vortrag des Privatdozenten Dr. Waldemar Zimmermann-Berlin Tatsachen und Probleme im Bereich des Arbeitstarifvertrages]
  • [Vortrag des Kommerzienrats G. W. Büxenstein-Berlin Die Erfahrungen mit der Tarifgemeinschaft im Buchdruckgewerbe. Der Sondervertrag zwischen den Organisationen]
  • [Freie Aussprache]
  • Auszug aus den Satzungen der "Gesellschaft für Soziale Reform".
  • Vorstand der Gesellschaft für Soziale Reform.
  • Satzung der Ortsgruppe Berlin der Gesellschaft für soziale Reform.
  • Der Vorstand der Ortsgruppe Berlin
  • Cover

Full text

--< 00 <= 
schließlich nichts als ein Herumdoktern an Symptomen, die wir 
nicht abstellen können, weil wir der Quelle des Übel8 nicht bei- 
kommen können. Dezshalb ist der Arbeitsvertrag und das Ver- 
hältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch für 
uns höchst wichtig und bildet das Zentrum der Tätigkeit unserer 
Gesellschaft. Und da scheint es sich nun gut zu treffen, daß wir 
hoffen dürfen, gerade auf diesem Gebiete etwas Ersprießliches 
leisten zu können, mehr vielleicht als auf manchen anderen Gebieten. 
Wir sind ja nur eine Gesellschaft von Privatleuten und sind ohne 
Einfluß, wir können die Hand nicht auf die Klinke der Geseg- 
gebung legen und besißen vollends keinerlei Zwangsmittel =- wir 
können allein durch die Macht der Überzeugung wirken, die wir ver- 
treten. Nun aber unterscheidet sich das Verhältnis zwischen Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer wesentlich von anderen Verhältnissen, in 
die der Lohnarbeiter eintritt. Der Arbeitsvertrag, die Quelle, 
aus dem es entspringt, steht nicht unter bindenden, zwingenden 
Rechtönormen, ist nicht von vornherein ein für allemal von 
dem Gesetzgeber geregelt. Um einen Vergleich zu ziehen: Denken 
Sie beispiel3weise an die Geseßgebung des deutschen Reiches auf 
dem Gebiete der Arbeiterversicherung! Da ist alle3 zwingende, 
bindende Norm, dem Willen der Beteiligten ist nichts Wesentliches 
vorbehalten, der Zwang herrscht und muß herrschen, und um ihn 
durchzuführen, seht sich der Staat mit seiner ganzen Autorität 
ein. Ganz anders beim modernen Arbeitsvertrage. Zwar gibt 
es auch hier zwingende Rechtsnormen, denen die Parteien sich 
unterwerfen müssen, aber sie sind sehr wenig zahlreich, der Ver- 
trag wird beherrscht vom dispositiven Recht, von Normen, über 
die die Parteien disponieren, verfügen können, die sie abändern 
können nach ihrer Willkür, weil der Geseßgeber sie nur für 
Zweifelsfälle aufgestellt haben will. Der Gesebgeber hat den 
Parteien ausdrücklich die Macht beigelegt, diese Rechtönormen ab- 
zuändern, und hat e8 ihnen damit in die Hand gegeben, das 
Verhältni3 für den Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger zu 
gestalten, al8 er es sich gedacht hat, als er jene Recht8normen 
ausstellte. Auf dem Gebiete des Arbeitsvertrages ist das ent- 
scheidende die freie Willenseinigung der Parteien, der Wille ist
	        

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Arbeitstarifverträge. Verlag von Gustav Fischer, 1908.
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