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Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Monograph

Persistent identifier:
886575389
Title:
Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
Scope:
1 Online-Ressource (412 Seiten)
Year of publication:
1882
Place of publication:
Berlin
Publisher of the original:
R. v. Decker's Verl.
Identifier (digital):
886575389
Illustration:
Illustrationen
Language:
German
Other Title:
Nebentitel: VIII. Vermessungsanweisung
Usage licence:
Public Domain Mark 1.0
Publisher of the digital copy:
Technische Informationsbibliothek Hannover
Place of publication of the digital copy:
Hannover
Year of publication of the original:
2017
Document type:
Monograph
Collection:
Earth sciences

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungsgeschäft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
  • Cover
  • ColorChart
  • Title page
  • Für das Verfahren bei Erneuerung der Karte und Bücher des Grundsteuerkatasters wird - unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster - für den Umfang des Staates mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande - die nachstehende Anweisung erlassen: [...].
  • Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
  • Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
  • 1. Vorbereitung für die Vermessung.
  • 2. Feststellung der Grenzen der Gemarkungen bezw. der Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grundstenererhebungs- oder Flurbuchsbezirke.
  • 3. Landesgrenzen.
  • 4. Trigonometrische und polygonometrische Netzlegung.
  • 5. Stückvermessung.
  • 6. Anfertigung der Gemarkungsarten.
  • 7. Flächeninhaltsberechnung.
  • 8. Uebernahme der ermittelten Eigenthumsveränderungen [...] in das bisherige Kataster.
  • 9. Anfertigung der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel. [§§. 131-134.].
  • 10. Anfertigung des Originalflurbuchs.
  • 11. Berechnung der Reinerträge.
  • 12. Anfertigung der Güterauszüge.
  • 13. Berichtigung der hergestellten Vermessungsschriften durch Nachtragung der im Laufe der Vermessungsarbeiten eingetretenen Veränderungen.
  • 14. Publikation der Vermessungsergebnisse.
  • 15. Abschluß des neu hergestellten Katasters und Berechnung der Grundsteuer.
  • 16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungsgeschäft.
  • 17. Anfertigung der Flurbuchsabschrift für das Amtsgericht.
  • 18. Ungültigkeit der bisherigen Karten und Bücher.
  • 19. Berichtigung der Gebäudesteuerrolle.
  • 20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung bezw. eines Gemeindebezirks [...].
  • Abschnitt II. Herstellung der Gemarkungskarten und Kataster unter Benutzung vorhandener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher, welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen.
  • Abschnitt III. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster in Folge der Ausführung einer Auseinandersetzung.
  • Dritter Theil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Beilagen.
  • Tafeln.
  • Muster.
  • Muster 1. (zu §. 2.). Gemeindebeschluß.
  • Muster 2. (zu §. 44.). Namensverzeichnis sämtlicher Grundbesitzer.
  • Muster 3. (zu §. 70.). Bekanntmachung.
  • Muster 4. (zu §. 70.). Ladung.
  • Muster 5. (zu §. 71.). Verzeichnis der bei der Stückvermessung gefundenen Veränderungen und Abweichungen im Eigenthumsbestande zwischen dem bisherigen Kataster und der Wirklichkeit.
  • Muster 6. (zu §. 92.). Verlesungsprotokolle über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 7. (zu §. 92.). Ladung zur Verlesung der Stückvermessung.
  • Muster 8. (zu §. 112.). Nummernindex zu dem Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 9. (zu §. 117.). Flächeninhaltsberechnung.
  • Muster 10. (zu §. 118.). Flächeninhaltsberechnung aus rechtwinkligen Koordinaten.
  • Muster 11. (zu §. 120.). Flächeninhaltsberechnung. Berichtigungsrechnung.
  • Muster 12. (zu §. 121.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 13. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Kleine Massenberechnung.
  • Muster 14. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Große Massenberechnung.
  • Muster 15. (zu §. 131.). Summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel [...].
  • Muster 16. (zu §. 135.). Vergleichendes Nummernverzeichnis.
  • Muster 17. (zu §. 136.). Originalflurbuch [...].
  • Muster 18. (zu §. 142). Zusammenstellung der Klassen und Berechnung des Reinertrages zum Flurbuche [...].
  • Muster 19. (zu §. 144.). Güterauszug [(aus Anlass einer Neuvermessung)] [...].
  • Muster 20. (zu §. 149.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 19.]
  • Muster 21. (zu §. 153.). Nachweisung der aus Anlaß der Publikationen der Vermessungsergebnissen erhobenen Einwendungen.
  • Muster 22. (zu §. 154.). [Vorladung der Grundeigenthümer zur örtlichen Untersuchung der gegen die Ergebnisse der Vermessung [...] erhobenen Einwendungen.]
  • Muster 23. (zu §. 159.). Artikelverzeichnis.
  • Muster 24. (zu §. 159.). Flurbuch.
  • Muster 25. (zu §. 159.). Mutterrolle.
  • Muster 26. (zu §. 170.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. aufgestellten Vermessungsregister.
  • Muster 27. (zu §. 192.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. ausgestellten Auseinandersetungsplan.
  • Muster 28. (zu §§. 178 u. 193.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 29. (zu §. 194.). Klassifikationstarif zu der aus den Auseinandersetzungs- (Separations- Verkopplungs-. u. s. w.) Verfahren.
  • Muster 30 (zu §. 196.). Güterauszug [(aus Anlaß der Uebernahme der Auseinandersetzungsergebnisse in das Grundsteuerkataster)].
  • Muster 31 (zu §. 201.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 30.
  • Anhang.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staates [...]. (Gesetzsammlung für 1867, Seite 185.).
  • 2. Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausführung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.)
  • 3. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau.
  • 4. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • 5. Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetzsammlung für 1861, Seite 312.)
  • 6. Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetzsammlung für 1861, Seite 317).
  • 7. Auszug aus den Veranlagungsgrundsätzen für die Gebäudesteuer vom 1. Februar 1878.
  • 8. Auszug aus dem Gesetze vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten. (Gesetzsammlung für 1872, Seite 433).
  • 9. Auszug aus der Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsammlung für 1872, Seite 446.)
  • 10. Allgemeine Verfügung des Justizministers an sämtliche Grundbuchämter mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel und Kassel, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern. (Just.-Minist.-Bl. Seite 103).
  • 11. Gesetz vom 26. Juni 1875, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung für 1875, Seite 325.).
  • 12. Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. M. f. l. A. 6930.
  • 13. Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Regierungen vom 26. Juli 1875, IV. 8007, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses.
  • 14. Auszug aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.)
  • 15. Auszug aus dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. (Reichsgesetzblatt für 1871, Seite 127).
  • Anleitung zur Konstruktion der Zeichen für trigonometrische Punkte (lithogr. Anl. V.).
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
  • Cover
  • Cover
  • ColorChart
  • Anlage I (zu §. 38.). Zeichen für Grenzlinien [...].
  • Figure
  • Anlage II (zu §. 38.). Zeichen für topographische Gegenstände.
  • Figure
  • Anlage III (zu §. 38.). Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage IV (zu §. 38.). Anwendung der Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage V (zu §. 38.). Zeichen für trigonometrische und andere Vermessungspunkte, sowie sonstige Messungszeichen.
  • Figure
  • Anlage VI (zu §. 43.). Vorriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VIII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage IX (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Figure
  • Anlage X (zu §. 94.). Liniennetzriß.
  • Map
  • Anlage XI (zu §. 114.). Gemarkungskarte.
  • Map
  • Cover

Full text

— 9 8 — 
2. Aus demselben Grunde ist in Spalte 4. des Flurbuchs die Artikel 
nummer unmittelbar neben Spalte 3. zu schreiben. 
3. Die Spalte 1. des Flurbuchs und die Spalten 12. bis 15. der Mutter- 
rolle sind lediglich sür den Gebrauch bei der Fortschreibnng bestimmt unb dürfen 
daher bei der ersten Anfertigung dieser Schriftstücke keinerlei Eintragungen 
erhalten. 
4. In Spalte 1. des Artikelverzeichnisses sind/ wenn innerhalb eines 
unb desselben Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirks k. sür einen und 
denselben Eigenthümer mehrere Mutterrollenartikel bestehen, unter der Num 
mer eines jeden dieser Artikel die Nummern aller übrigen Artikel des Eigen- 
thümers (in Bruchform, als Nenner) zu vermerken. Irr der Mutterrolle 
sind die Nummern der Artikel, auf welchen die sonstigen Grurrdstücke desselben 
Eigenthümers nachgewiesen sind, an der hierfür vorgedruckten Stelle über 
dem Kopfe des Formulars zu vermerken. (Dergl. §. 131. Nr. 3., §. 132. 
Nr. 1. 2. 5. 6., §. 144. Nr. 5.) 
5. Die Spalte 1. der Mutterrolle ist bestimmt, denjenigen Jahrgang 
nachzuweisen, für welchen die Parzelle zunr ersten Male tu das Flurbuch 
eingetragen ist. 
Bei der ersten Anfertigung der Mutterrolle erhält die gedachte Spalte 
die Zahl desjenigen Etatsjahres, mit welchem die Erhebung der nach bcn 
Ergebnissen der Neumessung berechneten Grundsteuer (§. 158. Nr. 4.) beginnt. 
6. Der Summe des Mutterrollenartikels in Spalte 9. und 10. der 
Mutterrolle ist 
a) in Spalte 6. die zu 5. erwähnte Jahreszahl, 
b) in Spalte 7. die 'Anzahl der eingetragenen Parzellen vorzusetzen. 
7. Von den im §. 141. bezeichneten Eintragungen des Originalsturbuchs 
werden nur die Angaben über die Parzellenzahl, nicht aber diejenigen über 
die Abschnittszahl in das Flurbuch übernommen. 
8. Den: Flurbuche ist eine Abschrift des vergleichenden Nummernver 
zeichnisses (§. 135.), dem Artikelverzeichnis eine Abschrift der etwa angefer 
tigten Verzeichnisse der Antheilsbesitzer an ungetheilten Gemeinheiten rc. (§. 132. 
Nr. 5. 6.) vorzusetzen. 
9. Die seit der Anfertigung des Originalsturbuchs bereits veränderten, 
in den Nachträgen zu letzterem verzeichneten Parzellen sind in dein Flurbuche 
an der durch die Stammnmnmer angezeigten Stelle der ursprünglichen 
Nummernfolge der Parzellen aufzuführen, dergestalt, daß die in dem Original- 
flurbuche gelöschten Parzellen als solche in dem Flurbnche nicht nachgewiesen 
werden und Nachtragungen der bezeichneten Art in dem letzteren vorerst nicht 
entstehen. 
10. Imgleichen ist bei Anfertigung der Mutterrolle auf deren einzelnen 
Artikeln die' Nummernsolge der Parzellen (§. 146. Nr. 1.) wiederherzustellen, 
wo dieselbe in den Güterauszügen durch vorgekommene Berichtigungen oder 
Nachtragungen gestört sein sollte. (Vergl. §. 166. Nr. 1.) 
11. Die »Wiederholungen nach Kulturarten und Klassen« für die ein 
zelnen Blätter der Gemarkungskarte sind, falls solche gefertigt worden 
(§. 142. Nr. 3.), aus dem Originalflurbuch in die Abschrift desselben nicht 
zu übernehmen. Vielmehr genügt es, lediglich die diesfällige Schlnßwieder- 
holung für den ganzen Gemeindebezirk k. beizubehalten.
	        

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