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Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Bibliographic data

fullscreen: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Monograph

Persistent identifier:
886575389
Title:
Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
Scope:
1 Online-Ressource (412 Seiten)
Year of publication:
1882
Place of publication:
Berlin
Publisher of the original:
R. v. Decker's Verl.
Identifier (digital):
886575389
Illustration:
Illustrationen
Language:
German
Other Title:
Nebentitel: VIII. Vermessungsanweisung
Usage licence:
Public Domain Mark 1.0
Publisher of the digital copy:
Technische Informationsbibliothek Hannover
Place of publication of the digital copy:
Hannover
Year of publication of the original:
2017
Document type:
Monograph
Collection:
Earth sciences

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungsgeschäft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
  • Cover
  • ColorChart
  • Title page
  • Für das Verfahren bei Erneuerung der Karte und Bücher des Grundsteuerkatasters wird - unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster - für den Umfang des Staates mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande - die nachstehende Anweisung erlassen: [...].
  • Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
  • Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
  • 1. Vorbereitung für die Vermessung.
  • 2. Feststellung der Grenzen der Gemarkungen bezw. der Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grundstenererhebungs- oder Flurbuchsbezirke.
  • 3. Landesgrenzen.
  • 4. Trigonometrische und polygonometrische Netzlegung.
  • 5. Stückvermessung.
  • 6. Anfertigung der Gemarkungsarten.
  • 7. Flächeninhaltsberechnung.
  • 8. Uebernahme der ermittelten Eigenthumsveränderungen [...] in das bisherige Kataster.
  • 9. Anfertigung der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel. [§§. 131-134.].
  • 10. Anfertigung des Originalflurbuchs.
  • 11. Berechnung der Reinerträge.
  • 12. Anfertigung der Güterauszüge.
  • 13. Berichtigung der hergestellten Vermessungsschriften durch Nachtragung der im Laufe der Vermessungsarbeiten eingetretenen Veränderungen.
  • 14. Publikation der Vermessungsergebnisse.
  • 15. Abschluß des neu hergestellten Katasters und Berechnung der Grundsteuer.
  • 16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungsgeschäft.
  • 17. Anfertigung der Flurbuchsabschrift für das Amtsgericht.
  • 18. Ungültigkeit der bisherigen Karten und Bücher.
  • 19. Berichtigung der Gebäudesteuerrolle.
  • 20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung bezw. eines Gemeindebezirks [...].
  • Abschnitt II. Herstellung der Gemarkungskarten und Kataster unter Benutzung vorhandener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher, welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen.
  • Abschnitt III. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster in Folge der Ausführung einer Auseinandersetzung.
  • Dritter Theil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Beilagen.
  • Tafeln.
  • Muster.
  • Muster 1. (zu §. 2.). Gemeindebeschluß.
  • Muster 2. (zu §. 44.). Namensverzeichnis sämtlicher Grundbesitzer.
  • Muster 3. (zu §. 70.). Bekanntmachung.
  • Muster 4. (zu §. 70.). Ladung.
  • Muster 5. (zu §. 71.). Verzeichnis der bei der Stückvermessung gefundenen Veränderungen und Abweichungen im Eigenthumsbestande zwischen dem bisherigen Kataster und der Wirklichkeit.
  • Muster 6. (zu §. 92.). Verlesungsprotokolle über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 7. (zu §. 92.). Ladung zur Verlesung der Stückvermessung.
  • Muster 8. (zu §. 112.). Nummernindex zu dem Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 9. (zu §. 117.). Flächeninhaltsberechnung.
  • Muster 10. (zu §. 118.). Flächeninhaltsberechnung aus rechtwinkligen Koordinaten.
  • Muster 11. (zu §. 120.). Flächeninhaltsberechnung. Berichtigungsrechnung.
  • Muster 12. (zu §. 121.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 13. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Kleine Massenberechnung.
  • Muster 14. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Große Massenberechnung.
  • Muster 15. (zu §. 131.). Summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel [...].
  • Muster 16. (zu §. 135.). Vergleichendes Nummernverzeichnis.
  • Muster 17. (zu §. 136.). Originalflurbuch [...].
  • Muster 18. (zu §. 142). Zusammenstellung der Klassen und Berechnung des Reinertrages zum Flurbuche [...].
  • Muster 19. (zu §. 144.). Güterauszug [(aus Anlass einer Neuvermessung)] [...].
  • Muster 20. (zu §. 149.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 19.]
  • Muster 21. (zu §. 153.). Nachweisung der aus Anlaß der Publikationen der Vermessungsergebnissen erhobenen Einwendungen.
  • Muster 22. (zu §. 154.). [Vorladung der Grundeigenthümer zur örtlichen Untersuchung der gegen die Ergebnisse der Vermessung [...] erhobenen Einwendungen.]
  • Muster 23. (zu §. 159.). Artikelverzeichnis.
  • Muster 24. (zu §. 159.). Flurbuch.
  • Muster 25. (zu §. 159.). Mutterrolle.
  • Muster 26. (zu §. 170.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. aufgestellten Vermessungsregister.
  • Muster 27. (zu §. 192.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. ausgestellten Auseinandersetungsplan.
  • Muster 28. (zu §§. 178 u. 193.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 29. (zu §. 194.). Klassifikationstarif zu der aus den Auseinandersetzungs- (Separations- Verkopplungs-. u. s. w.) Verfahren.
  • Muster 30 (zu §. 196.). Güterauszug [(aus Anlaß der Uebernahme der Auseinandersetzungsergebnisse in das Grundsteuerkataster)].
  • Muster 31 (zu §. 201.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 30.
  • Anhang.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staates [...]. (Gesetzsammlung für 1867, Seite 185.).
  • 2. Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausführung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.)
  • 3. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau.
  • 4. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • 5. Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetzsammlung für 1861, Seite 312.)
  • 6. Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetzsammlung für 1861, Seite 317).
  • 7. Auszug aus den Veranlagungsgrundsätzen für die Gebäudesteuer vom 1. Februar 1878.
  • 8. Auszug aus dem Gesetze vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten. (Gesetzsammlung für 1872, Seite 433).
  • 9. Auszug aus der Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsammlung für 1872, Seite 446.)
  • 10. Allgemeine Verfügung des Justizministers an sämtliche Grundbuchämter mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel und Kassel, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern. (Just.-Minist.-Bl. Seite 103).
  • 11. Gesetz vom 26. Juni 1875, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung für 1875, Seite 325.).
  • 12. Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. M. f. l. A. 6930.
  • 13. Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Regierungen vom 26. Juli 1875, IV. 8007, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses.
  • 14. Auszug aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.)
  • 15. Auszug aus dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. (Reichsgesetzblatt für 1871, Seite 127).
  • Anleitung zur Konstruktion der Zeichen für trigonometrische Punkte (lithogr. Anl. V.).
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
  • Cover
  • Cover
  • ColorChart
  • Anlage I (zu §. 38.). Zeichen für Grenzlinien [...].
  • Figure
  • Anlage II (zu §. 38.). Zeichen für topographische Gegenstände.
  • Figure
  • Anlage III (zu §. 38.). Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage IV (zu §. 38.). Anwendung der Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage V (zu §. 38.). Zeichen für trigonometrische und andere Vermessungspunkte, sowie sonstige Messungszeichen.
  • Figure
  • Anlage VI (zu §. 43.). Vorriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VIII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage IX (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Figure
  • Anlage X (zu §. 94.). Liniennetzriß.
  • Map
  • Anlage XI (zu §. 114.). Gemarkungskarte.
  • Map
  • Cover

Full text

101 
Die nach den in §§. 148. und 157. angezogenen Vorschriften der 
allgemeinen Fortschreibungsanweisungen in die Urkarten mit rothem Karmin 
eingetragenen veränderten oder neu entstandenen Parzellengrenzen werden in 
den Neinkarten, wie die übrigen Parzellengrenzen, mit schwarzer Tusche aus- 
gezogen. 
6. Die speziellen Mefsungslinien sind aus den Urkarten in die Nein 
karten mit zu übernehmen. 
Dagegen werden die Kleinpunkte (§. 76. Nr. 7., §. 84. Nr. 5.) in die 
Reinkarten nur insoweit aufgenommen, als dieselben im Felde dauernd ver 
markt und als solche in den Urkarten bezw. in den Stückvermessungsrifsen 
bezeichnet sind. 
Den trigonometrischen und Polygon»metrischen Punkten, sowie den Klein- 
pnnkten sind, wie in der Urkarte, ihre Nummern beizuschreiben (§, 114. Nr. 3.). 
7. Die Eigenthumsgrenzen und die Grenzen der auf verschiedenen 
Blättern des Grundbuchs eingetragenen Parzellen eines und desselben Eigen- 
thümers sind, soweit es nach der Konfiguration der Parzellen und Besitz 
stücke für den Gebrauch der Reinkarten nothwendig erscheint, um über ihre 
Eigenschaft als Eigenthumsgrenzen keinen Zweifel zu lassen, mit einem schmalen 
{o r c, mm breiten) Streifen von gelber Farbe (Gummigutti) zu begleiten (§. 108. 
Nr. 6.). 
Der gelbe Farbestreifen ist keinesfalls anzubringen an den Seiten der mit 
blauer bezw. brauner Farbe angelegten öffentlichen Flüsse, Bäche, Gräben, 
Wege, Eisenbahnen (§. 38. zu 10.), wenn die an beiden Seiten derselben 
belegenen Grundflächen einem und demselben Eigenthümer gehören. 
Ist letzteres aber nicht der Fall, so sind beide Seiten mit dem gelben 
Farbestreisen, und zwar an der Außenseite der Flüsse, Bäche, Gräben, Weae, 
Eisenbahnen zn versehen. 
Der gelbe Farbestreisen ist ferner keinesfalls anzubringen an denjenigen 
Grenzen, welche mit einem grünen Farbestreifen (§. 38. zu 5. und 6.) ver 
sehen sind. 
Dagegen erhalten, wenn die Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen durch 
gelbe Farbestreifen überhaupt stattfindet, die mit einem violetten Farbestreifen 
(§. 38. zu 7. Abs. 2.) versehenen Grenzlinien, soweit sie zugleich Eigenthums 
grenzen bilden, stets den gelben Farbestreifen, und zwar ist derselbe in dieseni 
Falle immer an derjenigen Seite der Grenzlinie anzubringen, an welcher sich 
nickt der violette Farbestreifen befindet. Bildet aber ein öffentlicher Weg oder 
ein Bach re. die Grenze, und hat bei diesem der violette Farbestreifen aus- 
nahmsweise an die innere Seite der Blattgrenze gelegt werden müssen (§. 38. 
zu 7. Abs. 3.), so ist der gelbe Farbestreifen ebenfalls nicht anzubringen. 
In denjenigen Fällen, in denen bei der Form der Besitzstücke die Eigen 
thumsgrenzen als solche in den Kartell ohnehin deutlich hervortreten, ins 
besondere wenn der Umfang der Besitzstücke ein geringer, ihre Anzahl dagegen 
eine erhebliche ist, ka,ln von der Anwendung des gelbell Farbestreifens behufs 
Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen Abstand genommen werden. Die Bestim- 
mung darüber, ob und inwieweit dies zu geschehen hat, steht dem Kataster 
inspektor zu. 
8. In die Gebäudestächen kann evellt. die Hausnummer der Gebäude 
mit grüner Tinte (eingeklammert) eingetragen werden (§. 90. Nr. 16.).
	        

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