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Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Bibliographic data

fullscreen: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Monograph

Persistent identifier:
886575389
Title:
Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
Scope:
1 Online-Ressource (412 Seiten)
Year of publication:
1882
Place of publication:
Berlin
Publisher of the original:
R. v. Decker's Verl.
Identifier (digital):
886575389
Illustration:
Illustrationen
Language:
German
Other Title:
Nebentitel: VIII. Vermessungsanweisung
Usage licence:
Public Domain Mark 1.0
Publisher of the digital copy:
Technische Informationsbibliothek Hannover
Place of publication of the digital copy:
Hannover
Year of publication of the original:
2017
Document type:
Monograph
Collection:
Earth sciences

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung bezw. eines Gemeindebezirks [...].
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
  • Cover
  • ColorChart
  • Title page
  • Für das Verfahren bei Erneuerung der Karte und Bücher des Grundsteuerkatasters wird - unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster - für den Umfang des Staates mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande - die nachstehende Anweisung erlassen: [...].
  • Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
  • Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
  • 1. Vorbereitung für die Vermessung.
  • 2. Feststellung der Grenzen der Gemarkungen bezw. der Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grundstenererhebungs- oder Flurbuchsbezirke.
  • 3. Landesgrenzen.
  • 4. Trigonometrische und polygonometrische Netzlegung.
  • 5. Stückvermessung.
  • 6. Anfertigung der Gemarkungsarten.
  • 7. Flächeninhaltsberechnung.
  • 8. Uebernahme der ermittelten Eigenthumsveränderungen [...] in das bisherige Kataster.
  • 9. Anfertigung der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel. [§§. 131-134.].
  • 10. Anfertigung des Originalflurbuchs.
  • 11. Berechnung der Reinerträge.
  • 12. Anfertigung der Güterauszüge.
  • 13. Berichtigung der hergestellten Vermessungsschriften durch Nachtragung der im Laufe der Vermessungsarbeiten eingetretenen Veränderungen.
  • 14. Publikation der Vermessungsergebnisse.
  • 15. Abschluß des neu hergestellten Katasters und Berechnung der Grundsteuer.
  • 16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungsgeschäft.
  • 17. Anfertigung der Flurbuchsabschrift für das Amtsgericht.
  • 18. Ungültigkeit der bisherigen Karten und Bücher.
  • 19. Berichtigung der Gebäudesteuerrolle.
  • 20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung bezw. eines Gemeindebezirks [...].
  • Abschnitt II. Herstellung der Gemarkungskarten und Kataster unter Benutzung vorhandener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher, welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen.
  • Abschnitt III. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster in Folge der Ausführung einer Auseinandersetzung.
  • Dritter Theil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Beilagen.
  • Tafeln.
  • Muster.
  • Muster 1. (zu §. 2.). Gemeindebeschluß.
  • Muster 2. (zu §. 44.). Namensverzeichnis sämtlicher Grundbesitzer.
  • Muster 3. (zu §. 70.). Bekanntmachung.
  • Muster 4. (zu §. 70.). Ladung.
  • Muster 5. (zu §. 71.). Verzeichnis der bei der Stückvermessung gefundenen Veränderungen und Abweichungen im Eigenthumsbestande zwischen dem bisherigen Kataster und der Wirklichkeit.
  • Muster 6. (zu §. 92.). Verlesungsprotokolle über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 7. (zu §. 92.). Ladung zur Verlesung der Stückvermessung.
  • Muster 8. (zu §. 112.). Nummernindex zu dem Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 9. (zu §. 117.). Flächeninhaltsberechnung.
  • Muster 10. (zu §. 118.). Flächeninhaltsberechnung aus rechtwinkligen Koordinaten.
  • Muster 11. (zu §. 120.). Flächeninhaltsberechnung. Berichtigungsrechnung.
  • Muster 12. (zu §. 121.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 13. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Kleine Massenberechnung.
  • Muster 14. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Große Massenberechnung.
  • Muster 15. (zu §. 131.). Summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel [...].
  • Muster 16. (zu §. 135.). Vergleichendes Nummernverzeichnis.
  • Muster 17. (zu §. 136.). Originalflurbuch [...].
  • Muster 18. (zu §. 142). Zusammenstellung der Klassen und Berechnung des Reinertrages zum Flurbuche [...].
  • Muster 19. (zu §. 144.). Güterauszug [(aus Anlass einer Neuvermessung)] [...].
  • Muster 20. (zu §. 149.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 19.]
  • Muster 21. (zu §. 153.). Nachweisung der aus Anlaß der Publikationen der Vermessungsergebnissen erhobenen Einwendungen.
  • Muster 22. (zu §. 154.). [Vorladung der Grundeigenthümer zur örtlichen Untersuchung der gegen die Ergebnisse der Vermessung [...] erhobenen Einwendungen.]
  • Muster 23. (zu §. 159.). Artikelverzeichnis.
  • Muster 24. (zu §. 159.). Flurbuch.
  • Muster 25. (zu §. 159.). Mutterrolle.
  • Muster 26. (zu §. 170.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. aufgestellten Vermessungsregister.
  • Muster 27. (zu §. 192.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. ausgestellten Auseinandersetungsplan.
  • Muster 28. (zu §§. 178 u. 193.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 29. (zu §. 194.). Klassifikationstarif zu der aus den Auseinandersetzungs- (Separations- Verkopplungs-. u. s. w.) Verfahren.
  • Muster 30 (zu §. 196.). Güterauszug [(aus Anlaß der Uebernahme der Auseinandersetzungsergebnisse in das Grundsteuerkataster)].
  • Muster 31 (zu §. 201.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 30.
  • Anhang.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staates [...]. (Gesetzsammlung für 1867, Seite 185.).
  • 2. Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausführung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.)
  • 3. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau.
  • 4. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • 5. Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetzsammlung für 1861, Seite 312.)
  • 6. Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetzsammlung für 1861, Seite 317).
  • 7. Auszug aus den Veranlagungsgrundsätzen für die Gebäudesteuer vom 1. Februar 1878.
  • 8. Auszug aus dem Gesetze vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten. (Gesetzsammlung für 1872, Seite 433).
  • 9. Auszug aus der Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsammlung für 1872, Seite 446.)
  • 10. Allgemeine Verfügung des Justizministers an sämtliche Grundbuchämter mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel und Kassel, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern. (Just.-Minist.-Bl. Seite 103).
  • 11. Gesetz vom 26. Juni 1875, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung für 1875, Seite 325.).
  • 12. Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. M. f. l. A. 6930.
  • 13. Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Regierungen vom 26. Juli 1875, IV. 8007, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses.
  • 14. Auszug aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.)
  • 15. Auszug aus dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. (Reichsgesetzblatt für 1871, Seite 127).
  • Anleitung zur Konstruktion der Zeichen für trigonometrische Punkte (lithogr. Anl. V.).
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
  • Cover
  • Cover
  • ColorChart
  • Anlage I (zu §. 38.). Zeichen für Grenzlinien [...].
  • Figure
  • Anlage II (zu §. 38.). Zeichen für topographische Gegenstände.
  • Figure
  • Anlage III (zu §. 38.). Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage IV (zu §. 38.). Anwendung der Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage V (zu §. 38.). Zeichen für trigonometrische und andere Vermessungspunkte, sowie sonstige Messungszeichen.
  • Figure
  • Anlage VI (zu §. 43.). Vorriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VIII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage IX (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Figure
  • Anlage X (zu §. 94.). Liniennetzriß.
  • Map
  • Anlage XI (zu §. 114.). Gemarkungskarte.
  • Map
  • Cover

Full text

— io5 — 
3. Die ganz oder theilweise bestehen gebliebenen Blätter der Gemar- 
kungsurkarte können, falls dies nothwendig erscheint, durch Einkartierung 
der im Laufe der Zeit durch die Fortschreibung festgestellten Formverän 
derungen nach den betreffenden Ergänzungskarten auf den neuesten Bestand 
gebracht, und können weiter von den so ergänzten Blättern der Urkarte 
neue Reinkartenblätter gefertigt werden, falls solches nach der Beschaffenheit 
der vorhandenen Reinkartenblätter ebenfalls für nothwendig zu erachten ist. 
(Vergl. §. 166. Nr. 3.). 
§• 166. 
Umfaßt die Neumessung nicht sämtliche zu den betreffenden Gemeinde 
bezirken k. gehörige Grundstücke, so ist das nachfolgende zu beachten: 
1. Erstreckt sich die Erneuerung der Karten ans den überwiegenden 
Theil des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks re., dergestalt, daß min 
destens die Hälfte aller Parzellen von der Neumessung betroffen wird und 
mindestens ein Drittheil aller Mutterrollenartikel bei der Berichtigung der 
Grundsteuerbücher betheiligt ist, so können die dem nicht neugemessenen Theile 
ungehörigen Parzellen ans Grund des bisherigen Katasters in die Güter 
auszüge (Nr. 6.), und zwar sowohl in die Spalten 1. bis 11., als auch 
in die Spalten 12. bis 20. mit aufgenommen, und kann danach eine ganz 
neue Mutterrolle nebst Artikelverzeichnis gefertigt werden. 
In einem solchen Falle sind die Parzellen in den Güterauszügen in 
zwei getrennten Abtheilungen mit den Überschriften: 
A. von der Neumessung betroffene Grundstücke, 
B. von der Neumessung nicht betroffene Grundstücke 
nachzuweisen, und sind beide Abtheilungen je für sich zu sunnnieren und dann 
zur Gesamtsumme zusammenzuziehen. (Äergl. ii. 144. Nr. 3., §. 196. Nr. 2.) 
Bei Anfertigung der Mutterrolle dagegen ist diese Trennung nicht bei 
zubehalten, vielmehr sind hierbei die Parzellen lediglich nach der Nummern 
folge der Kartenblätter und Parzellen (§. 146. Nr. 1., §. 159. Nr. 10.) ge 
meinschaftlich zu ordnen. (Vergl. §. 204. Nr. 3.) 
2. Falls solches nach Lage der Umstände geboten ist, kann ausnahms 
weise das Originalflurbuch ebenfalls für ben ganzen Gemeindebezirk rc. 
neu angefertigt werden, wobei die nicht neugemessenen Parzellen mit ihren 
bisherigen Nummern, Flächeninhalten und Reinerträgen aus dem bisherigen 
Flurbuche unter Kollationierung desselben mit der bisherigen Mutterrolle zu 
entnehmen sind. (Vergl. §. 165. Nr. 3.) 
Danach ist alsdann auch ein vollständig neues Flurbuch nach Muster 24. 
zu §. 159. herzustellen. 
3. Wenn der der Neumessung unterliegende Theil eines Gemeinde 
bezirks re. nicht den unter Nr. 1. bezeichneten Unffang erreicht, so ist die An 
fertigung des Originalflurbuches (Muster 17. zu §. 136.), der Abschrift des 
selben (Muster 24. zu §. 159.) nebst dem zugehörigen Nummernverzeichnis 
(Muster 16. zu §. 135. bezw. §. 159. Nr. 8.), sowie die Aufstellung der 
Güterauszüge (Muster 19. zu §. 144.) in der Regel auf den neugemessenen 
Theil zu beschränken. 
4. Kommen aber nur sehr wenige Grundstücke eines Gemeinde 
bezirks k. in dem neugemessenen Komplex vor, wie es namentlich beim Vor-
	        

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