Retrodigitalisierung Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

InC.Solo.dark

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Monograph

Persistent identifier:
886575389
Title:
Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
Scope:
1 Online-Ressource (412 Seiten)
Year of publication:
1882
Place of publication:
Berlin
Publisher of the original:
R. v. Decker's Verl.
Identifier (digital):
886575389
Illustration:
Illustrationen
Language:
German
Other Title:
Nebentitel: VIII. Vermessungsanweisung
Usage licence:
Public Domain Mark 1.0
Publisher of the digital copy:
Technische Informationsbibliothek Hannover
Place of publication of the digital copy:
Hannover
Year of publication of the original:
2017
Document type:
Monograph
Collection:
Earth sciences

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
12. Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. M. f. l. A. 6930.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
  • Cover
  • ColorChart
  • Title page
  • Für das Verfahren bei Erneuerung der Karte und Bücher des Grundsteuerkatasters wird - unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster - für den Umfang des Staates mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande - die nachstehende Anweisung erlassen: [...].
  • Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
  • Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
  • Abschnitt II. Herstellung der Gemarkungskarten und Kataster unter Benutzung vorhandener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher, welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen.
  • Abschnitt III. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster in Folge der Ausführung einer Auseinandersetzung.
  • Dritter Theil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Beilagen.
  • Tafeln.
  • Muster.
  • Muster 1. (zu §. 2.). Gemeindebeschluß.
  • Muster 2. (zu §. 44.). Namensverzeichnis sämtlicher Grundbesitzer.
  • Muster 3. (zu §. 70.). Bekanntmachung.
  • Muster 4. (zu §. 70.). Ladung.
  • Muster 5. (zu §. 71.). Verzeichnis der bei der Stückvermessung gefundenen Veränderungen und Abweichungen im Eigenthumsbestande zwischen dem bisherigen Kataster und der Wirklichkeit.
  • Muster 6. (zu §. 92.). Verlesungsprotokolle über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 7. (zu §. 92.). Ladung zur Verlesung der Stückvermessung.
  • Muster 8. (zu §. 112.). Nummernindex zu dem Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 9. (zu §. 117.). Flächeninhaltsberechnung.
  • Muster 10. (zu §. 118.). Flächeninhaltsberechnung aus rechtwinkligen Koordinaten.
  • Muster 11. (zu §. 120.). Flächeninhaltsberechnung. Berichtigungsrechnung.
  • Muster 12. (zu §. 121.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 13. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Kleine Massenberechnung.
  • Muster 14. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Große Massenberechnung.
  • Muster 15. (zu §. 131.). Summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel [...].
  • Muster 16. (zu §. 135.). Vergleichendes Nummernverzeichnis.
  • Muster 17. (zu §. 136.). Originalflurbuch [...].
  • Muster 18. (zu §. 142). Zusammenstellung der Klassen und Berechnung des Reinertrages zum Flurbuche [...].
  • Muster 19. (zu §. 144.). Güterauszug [(aus Anlass einer Neuvermessung)] [...].
  • Muster 20. (zu §. 149.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 19.]
  • Muster 21. (zu §. 153.). Nachweisung der aus Anlaß der Publikationen der Vermessungsergebnissen erhobenen Einwendungen.
  • Muster 22. (zu §. 154.). [Vorladung der Grundeigenthümer zur örtlichen Untersuchung der gegen die Ergebnisse der Vermessung [...] erhobenen Einwendungen.]
  • Muster 23. (zu §. 159.). Artikelverzeichnis.
  • Muster 24. (zu §. 159.). Flurbuch.
  • Muster 25. (zu §. 159.). Mutterrolle.
  • Muster 26. (zu §. 170.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. aufgestellten Vermessungsregister.
  • Muster 27. (zu §. 192.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. ausgestellten Auseinandersetungsplan.
  • Muster 28. (zu §§. 178 u. 193.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 29. (zu §. 194.). Klassifikationstarif zu der aus den Auseinandersetzungs- (Separations- Verkopplungs-. u. s. w.) Verfahren.
  • Muster 30 (zu §. 196.). Güterauszug [(aus Anlaß der Uebernahme der Auseinandersetzungsergebnisse in das Grundsteuerkataster)].
  • Muster 31 (zu §. 201.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 30.
  • Anhang.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staates [...]. (Gesetzsammlung für 1867, Seite 185.).
  • 2. Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausführung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.)
  • 3. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau.
  • 4. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • 5. Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetzsammlung für 1861, Seite 312.)
  • 6. Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetzsammlung für 1861, Seite 317).
  • 7. Auszug aus den Veranlagungsgrundsätzen für die Gebäudesteuer vom 1. Februar 1878.
  • 8. Auszug aus dem Gesetze vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten. (Gesetzsammlung für 1872, Seite 433).
  • 9. Auszug aus der Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsammlung für 1872, Seite 446.)
  • 10. Allgemeine Verfügung des Justizministers an sämtliche Grundbuchämter mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel und Kassel, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern. (Just.-Minist.-Bl. Seite 103).
  • 11. Gesetz vom 26. Juni 1875, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung für 1875, Seite 325.).
  • 12. Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. M. f. l. A. 6930.
  • 13. Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Regierungen vom 26. Juli 1875, IV. 8007, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses.
  • 14. Auszug aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.)
  • 15. Auszug aus dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. (Reichsgesetzblatt für 1871, Seite 127).
  • Anleitung zur Konstruktion der Zeichen für trigonometrische Punkte (lithogr. Anl. V.).
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
  • Cover
  • Cover
  • ColorChart
  • Anlage I (zu §. 38.). Zeichen für Grenzlinien [...].
  • Figure
  • Anlage II (zu §. 38.). Zeichen für topographische Gegenstände.
  • Figure
  • Anlage III (zu §. 38.). Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage IV (zu §. 38.). Anwendung der Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage V (zu §. 38.). Zeichen für trigonometrische und andere Vermessungspunkte, sowie sonstige Messungszeichen.
  • Figure
  • Anlage VI (zu §. 43.). Vorriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VIII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage IX (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Figure
  • Anlage X (zu §. 94.). Liniennetzriß.
  • Map
  • Anlage XI (zu §. 114.). Gemarkungskarte.
  • Map
  • Cover

Full text

endgültigen Feststellung erfolgt, unmittelbar nach letzterer der be 
treffenden Bezirksregierung bezw. der Finanzdirektion zu Hannover 
zu übersenden. 
2. Die Auseinandersetzungspläne, ans deren Vollständigkeit in formeller 
wie in materieller Beziehung strenge zu achten, sind in ihrem tabella 
rischen Theile so einzurichten, daß die Bezirksregierung, welche darum 
zu ersuchen ist, in dieselben die neue Katasterbezeichnung der ein 
zelnen Pläne eintragen kann. Letztere ist später auch in den Rezeß 
aufzunehmen. 
3. Das im §. 4. unter Nr. 1. erwähnte Planüberweisungsattest kann 
sowohl von der Auseinandersetzungsbehörde, als auch von beut Kom 
missar derselben ausgestellt werden. Die Auseinandersetzungsbehör 
den haben ihre Kommissaren hieraus aufmerksam zu machen und 
denselben besondere Sorgfalt bei Ausstellung solcher Atteste anzu- 
empfehlen. Die von den Kommissaren ausgestellten Atteste haben 
die Auseinandersetzungsbehörden, soweit solches ohne Weiterungen 
und Zeitverlust möglich ist, stets, bevor sie all die betreffenden 
Grundbuchämter abgesandt werden, einer sorgfältigen Prüfung zu 
unterziehen. 
4. Damit das unter 2. des §. 4. erwähnte Identitätszeugnis von den 
Katasterbehörden ausgestellt werden kann, sind mit diesen Behörden 
solche Einrichtungen zir verabreden, daß sie auch, nachdem die Fort- 
schreibung erfolgt ist, irr der Lage sind, derartige Bescheinigungen 
ausstellen zu können. 
5. Ist eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgt, so wird es sich, mit 
die Auseinandersetzungsdokumente bei der Gegenwart zu erhalten, 
empfehlen, das betreffende Grundbuchamt zu ersuchen, von den dem 
nächst bis ztlr Rezeßbestätigung ohne Vermittelung der Auseinander 
setzungsbehörde vorkommenden Eigenthumsveränderungen dem Kom 
missar der Sache Kenntnis zu geben. 
6. Nach §. 6. des Gesetzes kommen die Vorschriften desselben auch in 
den Fällen zur Anwendung, in welchen bereits vor der Geltung des 
Gesetzes der Auseinandersetzungsplan endgültig festgestellt ist. Vor 
aussichtlich werden jedoch die Regierungen mit Rücksicht auf die 
ihnen zu Gebote stehenden Arbeitskräfte nicht in der Lage sein, die 
Fortschreibung in sämtlichen Sachen, in denen der Auseinander 
setzungsplan festgestellt und ausgeführt ist, sofort zu bewirken. 
Würden denselben diese Auseinandersetzungspläne auf einmal über 
sandt, so würde der Uebelstand eintreten, daß vorläufig in der 
größeren Mehrzahl der Sachen von den Negierungen die Fortschrei 
bung nicht bewirkt werden könnte, während auf der anderen Seite 
den Auseinandersetzungsbehörden die Förderung der Sachen wegen 
Mangels der erforderlichen Dokumente nicht möglich lväre. Es 
sind daher mit den Negierungen Verabredungen dahin zu treffen, 
daß denselben immer nur so viel Sachen übersandt werden, als sie 
zum Kataster zu übernehmen in der Lage sind. Welche Reihefolge 
hierbei zu beobachten, haben die Auseinandersetzungsbehörden unter 
Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse zu bestimmen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Anweisung Vom 25. Oktober 1881 Für Das Verfahren Bei Erneuerung Der Karten Und Bücher Des Grundsteuerkatasters. R. v. Decker’s Verl., 1882.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.