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Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Bibliographic data

fullscreen: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Monograph

Persistent identifier:
886575389
Title:
Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
Scope:
1 Online-Ressource (412 Seiten)
Year of publication:
1882
Place of publication:
Berlin
Publisher of the original:
R. v. Decker's Verl.
Identifier (digital):
886575389
Illustration:
Illustrationen
Language:
German
Other Title:
Nebentitel: VIII. Vermessungsanweisung
Usage licence:
Public Domain Mark 1.0
Publisher of the digital copy:
Technische Informationsbibliothek Hannover
Place of publication of the digital copy:
Hannover
Year of publication of the original:
2017
Document type:
Monograph
Collection:
Earth sciences

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Anfertigung der Gemarkungsarten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters
  • Cover
  • ColorChart
  • Title page
  • Für das Verfahren bei Erneuerung der Karte und Bücher des Grundsteuerkatasters wird - unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster - für den Umfang des Staates mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande - die nachstehende Anweisung erlassen: [...].
  • Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen.
  • Abschnitt I. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund neuer Aufnahme.
  • 1. Vorbereitung für die Vermessung.
  • 2. Feststellung der Grenzen der Gemarkungen bezw. der Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grundstenererhebungs- oder Flurbuchsbezirke.
  • 3. Landesgrenzen.
  • 4. Trigonometrische und polygonometrische Netzlegung.
  • 5. Stückvermessung.
  • 6. Anfertigung der Gemarkungsarten.
  • 7. Flächeninhaltsberechnung.
  • 8. Uebernahme der ermittelten Eigenthumsveränderungen [...] in das bisherige Kataster.
  • 9. Anfertigung der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel. [§§. 131-134.].
  • 10. Anfertigung des Originalflurbuchs.
  • 11. Berechnung der Reinerträge.
  • 12. Anfertigung der Güterauszüge.
  • 13. Berichtigung der hergestellten Vermessungsschriften durch Nachtragung der im Laufe der Vermessungsarbeiten eingetretenen Veränderungen.
  • 14. Publikation der Vermessungsergebnisse.
  • 15. Abschluß des neu hergestellten Katasters und Berechnung der Grundsteuer.
  • 16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungsgeschäft.
  • 17. Anfertigung der Flurbuchsabschrift für das Amtsgericht.
  • 18. Ungültigkeit der bisherigen Karten und Bücher.
  • 19. Berichtigung der Gebäudesteuerrolle.
  • 20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung bezw. eines Gemeindebezirks [...].
  • Abschnitt II. Herstellung der Gemarkungskarten und Kataster unter Benutzung vorhandener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher, welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen.
  • Abschnitt III. Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster in Folge der Ausführung einer Auseinandersetzung.
  • Dritter Theil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Beilagen.
  • Tafeln.
  • Muster.
  • Muster 1. (zu §. 2.). Gemeindebeschluß.
  • Muster 2. (zu §. 44.). Namensverzeichnis sämtlicher Grundbesitzer.
  • Muster 3. (zu §. 70.). Bekanntmachung.
  • Muster 4. (zu §. 70.). Ladung.
  • Muster 5. (zu §. 71.). Verzeichnis der bei der Stückvermessung gefundenen Veränderungen und Abweichungen im Eigenthumsbestande zwischen dem bisherigen Kataster und der Wirklichkeit.
  • Muster 6. (zu §. 92.). Verlesungsprotokolle über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 7. (zu §. 92.). Ladung zur Verlesung der Stückvermessung.
  • Muster 8. (zu §. 112.). Nummernindex zu dem Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse der Stückvermessung.
  • Muster 9. (zu §. 117.). Flächeninhaltsberechnung.
  • Muster 10. (zu §. 118.). Flächeninhaltsberechnung aus rechtwinkligen Koordinaten.
  • Muster 11. (zu §. 120.). Flächeninhaltsberechnung. Berichtigungsrechnung.
  • Muster 12. (zu §. 121.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 13. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Kleine Massenberechnung.
  • Muster 14. (zu §. 122.). Flächeninhaltsberechnung. Große Massenberechnung.
  • Muster 15. (zu §. 131.). Summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel [...].
  • Muster 16. (zu §. 135.). Vergleichendes Nummernverzeichnis.
  • Muster 17. (zu §. 136.). Originalflurbuch [...].
  • Muster 18. (zu §. 142). Zusammenstellung der Klassen und Berechnung des Reinertrages zum Flurbuche [...].
  • Muster 19. (zu §. 144.). Güterauszug [(aus Anlass einer Neuvermessung)] [...].
  • Muster 20. (zu §. 149.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 19.]
  • Muster 21. (zu §. 153.). Nachweisung der aus Anlaß der Publikationen der Vermessungsergebnissen erhobenen Einwendungen.
  • Muster 22. (zu §. 154.). [Vorladung der Grundeigenthümer zur örtlichen Untersuchung der gegen die Ergebnisse der Vermessung [...] erhobenen Einwendungen.]
  • Muster 23. (zu §. 159.). Artikelverzeichnis.
  • Muster 24. (zu §. 159.). Flurbuch.
  • Muster 25. (zu §. 159.). Mutterrolle.
  • Muster 26. (zu §. 170.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. aufgestellten Vermessungsregister.
  • Muster 27. (zu §. 192.). Auszug aus dem vom Feldmesser N. N. ausgestellten Auseinandersetungsplan.
  • Muster 28. (zu §§. 178 u. 193.). Flächeninhaltsberechnung. Mittelung und Reduktion.
  • Muster 29. (zu §. 194.). Klassifikationstarif zu der aus den Auseinandersetzungs- (Separations- Verkopplungs-. u. s. w.) Verfahren.
  • Muster 30 (zu §. 196.). Güterauszug [(aus Anlaß der Uebernahme der Auseinandersetzungsergebnisse in das Grundsteuerkataster)].
  • Muster 31 (zu §. 201.). [Anschreiben an den Gemeindevorstand [...] bei Uebersendung der Güterauszüge nach Muster 30.
  • Anhang.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staates [...]. (Gesetzsammlung für 1867, Seite 185.).
  • 2. Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausführung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.)
  • 3. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau.
  • 4. Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • 5. Auszug aus den allgemeinen Grundsätzen für die Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861. (Gesetzsammlung für 1861, Seite 312.)
  • 6. Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetzsammlung für 1861, Seite 317).
  • 7. Auszug aus den Veranlagungsgrundsätzen für die Gebäudesteuer vom 1. Februar 1878.
  • 8. Auszug aus dem Gesetze vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten. (Gesetzsammlung für 1872, Seite 433).
  • 9. Auszug aus der Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetzsammlung für 1872, Seite 446.)
  • 10. Allgemeine Verfügung des Justizministers an sämtliche Grundbuchämter mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel und Kassel, betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern. (Just.-Minist.-Bl. Seite 103).
  • 11. Gesetz vom 26. Juni 1875, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses. (Gesetzsammlung für 1875, Seite 325.).
  • 12. Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. M. f. l. A. 6930.
  • 13. Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Regierungen vom 26. Juli 1875, IV. 8007, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses.
  • 14. Auszug aus dem Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.)
  • 15. Auszug aus dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. (Reichsgesetzblatt für 1871, Seite 127).
  • Anleitung zur Konstruktion der Zeichen für trigonometrische Punkte (lithogr. Anl. V.).
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
  • Cover
  • Cover
  • ColorChart
  • Anlage I (zu §. 38.). Zeichen für Grenzlinien [...].
  • Figure
  • Anlage II (zu §. 38.). Zeichen für topographische Gegenstände.
  • Figure
  • Anlage III (zu §. 38.). Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage IV (zu §. 38.). Anwendung der Zeichen für Grenzmale.
  • Figure
  • Anlage V (zu §. 38.). Zeichen für trigonometrische und andere Vermessungspunkte, sowie sonstige Messungszeichen.
  • Figure
  • Anlage VI (zu §. 43.). Vorriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage VIII (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Map
  • Anlage IX (zu §. 85.). Stückvermessungsriß.
  • Figure
  • Figure
  • Anlage X (zu §. 94.). Liniennetzriß.
  • Map
  • Anlage XI (zu §. 114.). Gemarkungskarte.
  • Map
  • Cover

Full text

lpunkte. 
9) und vor der 
Nr. 7. und i-. 84. 
r Anweisung IX. 
htwinkligen Koor- 
mg. 
htig anzunehmen, 
gemessenen Länge« 
so n — — s 
nicht ungünstigem 
i höchstens 
ür die gewöhnlich 
ui Abweichungen a 
11 logaritbniischen 
)te der Längen 
a - 
h §• 96. zulässige 
(§. 213. Nr. 6.) 
i mit der Stück 
inden auch einem 
m Ort und Stelle 
L ’- Z.). 
'ben, daß und wo 
ist auch möglichst 
rchverhalt voraus- 
üfung zu richten, 
kurzem Wege die 
:retenen z:i große): 
unstatthaft ist, 
— 6i — 
die Größe derselben genau zu bezeichnen, oder anzugeben, ob die 
bezüglichen Linien zll lang oder zu kurz gemessen sind. 
z. Zur Seite der tu der Verhandlung vermerkten Anstände ist voll 
dein mit ihrer Untersuchung beauftragten Techniker kurz, aber erschöpfend an 
zugeben, wie die Erledigung bewirkt ist. Insbesondere ist, abgesehen voll 
außerordentlichen, speziell zll erörternden Umständen, iu den Erledigungs- 
Vermerken darzulegen, welche Nachmessungen ausgeführt sind, ob die Marken 
der betressenden Messungspunkte im Felde vorgefunden, bezw. ob uild ilach 
lvelchen Maßen dieselben wieder hergestellt, welche Maße bei der NachmesslUlg 
als richtig bezw. unrichtig ermittelt, endlich welche Aenderllngen infolge 
der angestellten Untersuchungen iu den Vermessungswerken ausgeführt siild. 
4. Die Ergebnisse der Nachmessung sind sofort im Felde iu ein be 
sonderes Fcldbuch nach den Vorschriften im §. 89 einzutragen, so daß du 
anschauliches Bild der ganzen Nachmessung gewonnen wird. 
In das Feldbuck) dürfen nur die wirklichen Nachmessnngs- 
ergebnisse, in keinem Falle aber irgend welche Maße rc. nach 
den vorliegenden Stückvermessungsrissen, Feldbüchern rc. ein 
getragen werden. 
Wenn ül Ausnahmefällell die Stückvermessungsrisse wegen der zu be 
fürchtenden Beschädigung bei der Nachmessung nicht im Felde benutzt werden 
können, kalln zur Orientierllng ciu besonderer, von dem Nachinesslmgsfeldbuch 
jedoch völlig getrennt zu haltender Auszug alls bcu Nissen benutzt »erben. 
5. Der Liniennetzriß darf bem mit der örtlichen Untersuchung der An- 
ställde beallftragten Techniker iu der Negel nicht mit übergeben werden, falls 
in demselben bezüglich der beanstandeten Messungslinien die Messungsdifferenzen d 
gemäß der Vorschrift im §. 52. der Anweisung IX bereits eingetragen sind 
(§. 105.). 
6. Anfertigung der Gemarkungsurkarten. 
r>. Format der Gemarkungskarten. 
§. 98- 
Das Format der Gemarkungsurkarten (§§. 6. 7.) ist ausnahmslos ein 
ganzer Bogen Großadlerpapier, 1000°"" lang und 666 mm breit, und ist der 
Bogen, wenn irgend thunlich, nicht weiter als bis auf die Entfernung von 
23 mm vom Nande mit Zeichnung zu bedecken. ') (Vergl. §. 218.) 
99- 
1. Ist die Gemarkung so groß, daß sie in dem für sie als nothwendig 
erkannten Maßstabe (§. 100.) auf einem Bogen nicht dargestellt werden kann, 
so ist die Gemarkungskarte in mehrere Blätter von dem im §. 98. bezeichneten 
Format zu zerlegen (vergl. §. 55.). 
2. Als Grenzen der auf verschiedenen Blättern der Gemarkungskarte 
darzustellenden Theile der Gemarkung sind zweckmäßig gelegene Grenzen von 
1) Die Verwendung halber Großadlerbogen zu den Urkarten ist nicht gestattet.
	        

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