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318 Die Perspectiv.
wert bestimmt, daß sie nicht kleiner seyn muß, als
die größte Entfernung der äußersten Gränzen des
Gemähldes vom Augenpunct. Man wird im 78.
und 125, §. sinden, daß daselbst die Entfernung des
Auges dieser Regel gemäß angenommen sey.
131. §.
Es folgt aus dieser Regel, daß die Höhe des
Auges nie größer als die Entfernung des Auges an
genommen werden müsse, damit die scheinbare Tiefe
der unter der Horizontallinie liegenden Gegenstände
nie über 45 Grad betrage. Aus demselben Grunde
folgt, daß die Entfernung des Auges niemals klei
ner als die größte Höhe der über dem Horizont des
Auges befindlichen Gegenstände über demselben an
genommen werden müste, damit auch diese nie höher
als um 45° über der Horizontallinie erhaben er
scheinen. Weil die Tangenten solcher Winkel, die
über 450 groß sind, sehr schnell wachsen, so fallen
auch überdem die Bilder solcher Gegenstände, die
von der Gesichtsaxe um mehr als 45° abweichen, zu
sehr auseinander gedehnt aus, als daß sie natürlich
zu seyn scheinen könnten, wofern das Auge nicht in
dem wahren Gesichkspuncte steht. Dieserwegen
giebt es wenige Fälle, wo es erlaubt ist, von der
Regel abzuweichen. Zu solchen Fällen, wo die Ab
weichung von der angenommenen Regel zur Noth
wendigkeit wird, würden diejenigen gehören, wenn
oben an den hohen Wanden der Kirchen, oder andrer
hoher Gebäude, Gemählde befindlich sind, die nicht
anders als von unten hinauf betrachtet werden können.
Uebrigens stießt noch aus eben den Gründe,:, daß
auch die seitwärts des Auges liegenden Theile nicht
über 45° von der Gesichtsaxe abweichen müssen.
Es