Object: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

88 Durchführungsverordnungen zum Feuerlöschgesetz 
5. 
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz 
über das Feuerlöschwesen (Organisation 
der Freiwilligen Feuerwehr) 
Vom 24. 10. 1939 (RGBl. I S. 2096) 
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 
23. 11. 1938 (RGBl. I S. 1662) wird im Einvernehmen mit 
dem Stellvertreter des Führes, dem Reichsminister der Luft 
fahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichs 
minister der Finanzen und dem Reichsminister der Justiz 
folgendes verordnet: 
8 1*) 
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizei 
truppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller 
Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auf 
träge des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren 
abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch 
Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr 
zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden. 
8 2-) 
(1) Die Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr ist Auf 
gabe des Bürgermeisters und erfolgt durch Aufruf an die 
männlichen Einwohner der Gemeinde zum Eintritt in die 
Wehr. 
(2) Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindest- 
sollstärke von 18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden 
darf in Ausnahmefällen die Mindestfollstärke mit 14 Mann 
angenommen werden. Wird auch diese Zahl trotz der Bereit 
schaft aller geeigneten männlichen Einwohner nicht erreicht, 
9 Vgl. dazu den Ausführungserlatz unten S. 98 zu § 1 und 
die Einleitung oben S. 20, die Vorbemerkung oben S. 35. 
2 ) Vgl. dazu den Ausführungserlatz unten S. 99 zu 8 2.
	        
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