88 Durchführungsverordnungen zum Feuerlöschgesetz
5.
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz
über das Feuerlöschwesen (Organisation
der Freiwilligen Feuerwehr)
Vom 24. 10. 1939 (RGBl. I S. 2096)
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom
23. 11. 1938 (RGBl. I S. 1662) wird im Einvernehmen mit
dem Stellvertreter des Führes, dem Reichsminister der Luft
fahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichs
minister der Finanzen und dem Reichsminister der Justiz
folgendes verordnet:
8 1*)
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizei
truppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller
Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auf
träge des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren
abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch
Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr
zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
8 2-)
(1) Die Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr ist Auf
gabe des Bürgermeisters und erfolgt durch Aufruf an die
männlichen Einwohner der Gemeinde zum Eintritt in die
Wehr.
(2) Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindest-
sollstärke von 18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden
darf in Ausnahmefällen die Mindestfollstärke mit 14 Mann
angenommen werden. Wird auch diese Zahl trotz der Bereit
schaft aller geeigneten männlichen Einwohner nicht erreicht,
9 Vgl. dazu den Ausführungserlatz unten S. 98 zu § 1 und
die Einleitung oben S. 20, die Vorbemerkung oben S. 35.
2 ) Vgl. dazu den Ausführungserlatz unten S. 99 zu 8 2.