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Zweiter Teil. Lebensversicherungen.
§. 162.
Statt die Prämien uni eine feste Summe zu ermäßigen oder zu
erhöhen, kann man dieselben auch willkürlich ab- oder zunehmen laßen,
vorausgesetzt, daß bei einer Zunahme die ersten Prämien genügen, aus
die Zeit ihrer Zahlung das Risiko zu decken; d. h. daß sie nicht ge
ringer sind, als die jährliche Prämie einer mit dem Schluß der ersten
Prämienperiode aufhörenden Lebensversicherung.
§. 163.
Im Fall der Zunahme muß die Anstalt für die erste Periode
eine höhere Prämie fordern, als für ein Risiko, das nach Ablauf der
Periode aufhört, da sonst der Versicherte den Vorteil voraus hat, das
Risiko nach Gefallen fortzusetzen oder aufzuheben.
§. 164.
Ist die jährliche Prämie für die ersten t Jahre = p, für die
zweiten t Jahre —'p t , für die dritten i p i u. s. f., nach Ablauf von
vt Jahren aber konstant — q, so haben wir
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