Full text: Leibrenten und Lebens-Versicherungen

194 
Zweiter Teil. Lebensversicherungen. 
§. 162. 
Statt die Prämien uni eine feste Summe zu ermäßigen oder zu 
erhöhen, kann man dieselben auch willkürlich ab- oder zunehmen laßen, 
vorausgesetzt, daß bei einer Zunahme die ersten Prämien genügen, aus 
die Zeit ihrer Zahlung das Risiko zu decken; d. h. daß sie nicht ge 
ringer sind, als die jährliche Prämie einer mit dem Schluß der ersten 
Prämienperiode aufhörenden Lebensversicherung. 
§. 163. 
Im Fall der Zunahme muß die Anstalt für die erste Periode 
eine höhere Prämie fordern, als für ein Risiko, das nach Ablauf der 
Periode aufhört, da sonst der Versicherte den Vorteil voraus hat, das 
Risiko nach Gefallen fortzusetzen oder aufzuheben. 
§. 164. 
Ist die jährliche Prämie für die ersten t Jahre = p, für die 
zweiten t Jahre —'p t , für die dritten i p i u. s. f., nach Ablauf von 
vt Jahren aber konstant — q, so haben wir 
A. 
m 
y L I+ “ ( ”t; 1 J +a( ”W p - 
a {m) ■ Vz 4" • • • 9 • a {m). 
t\zt—i I vt—I 
und hieraus durch Transposition: 
lJ r a {m)— 
t—1|
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.