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Die kaufmännische Betriebswirtschaftslehre.
Abschnitt F.
Die Güterbeförderung.
J. Güterbeförderung auf der Straße.
a) Der Fuhrwerksverkehr.
Durch die Entwicklung des Eisenbahnwesens wurde der Suhrwerksverkehr von
der Güterbeförderung über weite Strecken verdrängt und auf den Nahverkehr be—
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ließ vielfach ECisenbahnspediteure entstehen. Über Spedition vgl. VIII.
b) Der Lastkraftwagenverkehr.
Das Automobil im Dienste der Güterbeförderung gewann erst nach dem Kriege
größere Bedeutung. Es konkurrierte nicht nur erfolgreich mit dem Pferdefuhrwerk,
sondern auch mit der Cisenbahn (siehe K-Tarife, S. 445). Seine Anpassungsfähigkeit
an die Verkehrserfordernisse macht sich besonders im Nahverkehr bemerkbar. Wäh⸗
rend bei den Einzelfahrten der einfache Gewichtstarif vorherrscht (mit Zuschlägen für
den lokalen Nahverkehr), sehen die von den privaten und gemischtwirtschaftlichen
Unternehmungen eingerichteten Kraftwagenlinien weiter durchgegliederte Tarife vor)).
II. Güterbeförderung durch die Eisenbahnen.
a) Die Tarife und ihre Anwendung.
Betrachtet man die Güterbeförderung vom Standpunkte der Betriebe, so stehen
im Mittelpunkt aller hierher gehörigen Sragen die Kosten, die der Betrieb für die
Beförderung seiner Güter aufzuwenden hat. Der wichtigste Bestandteil der Kosten
sind, abgesehen von den sog. Eisenbahnnebengebühren für Wiegen, Laden u. a., die
eigentlichen Frachten. Über die Frachten und ihre Berechnungsgrundlagen unter—
richtet der „Deutsche Eisenbahngütertarif.“ Dieser besteht aus 2 Hauptteilen (Teil]
und Teil Ih. Teil J zerfällt wieder in Abteilung A und B.
Die Abteilung A (letzte Fassung vom 1. Ottober 1928) enthält die allgemeinen
und die auf den Güterverkehr bezüglichen Bestimmungen der Eisenbahnverkehrs—
ordnung (EDO.) mit den hierzu von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen fus⸗
führungsbestimmungen. Abteilung Be(letzte Ausgabe vom 1. März 1930) enthält die
cAllgemeinen Tarifvorschriften (Grundsätze für die Frachtberechnung usw.), den Neben⸗
gebührentarif und die Gütereinteilung. (Die Gütereinteilung zählt die Güterarten
auf, die für ermäßigte Sätze in Betracht kommen. Darüber ist unten mehr gesagt.)
Weiter enthält die Abteilung BErläuterungen und Entscheidungen zum Tarif. Rechts⸗
verbindliche Kraft hat nur der Inhalt des Tarifs. Die Erläuterungen sollen den Inhalt
des Tarifs näher erklären, das Verständnis für den Tarif, seine Entstehung und Absicht
fördern, seine richtige Anwendung erleichtern und damit Nacherhebungen und
Frachterstattungsanträgen zum Vorteil der Cisenbahn und der Verkehrstreibenden nach
Möalichkeit vorbeugen.
1) Dre Notverordnung vom 6. Oktober 1931 Teil, Kap. V) ist die starke Kon⸗
kurrenz des Lastkraftwaqgens gegenüber der Reichsbahn abgeschwächt worden.