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4. In diesem Falle würde demnach nach (i)
(e -j- g
bloß — s, und folglich die innere Seiten
fläche eines Klostergewölbes bloß in die Dicke
desselben zu multiplicircn seyn, um den mas
siven Theil zu erhalten.
5. Giebt man aber nach der Vorschrift
verschiedener Baumeister, unter andern Hrn.
Meerweins (in oben §. 134. a. Schrift
§. 4 u. ff.) der äußern Gewölbfläche eine Ver
stärkung, wodurch die.untere Gewölbdick? größer
als die obere ausfällt, so wird man entweder
nach (§. 49.) oder nach der Vorschrift (1)
rechnen müssen, und vielleicht am besten thun,
zwischen beyden Resultaten ein arithmetisches
Mittel zu nehmen»
§. J 55‘
Anmerkung.
I. Die bisherigen Vorschriften mögen hm-
reichend seyn, die gewöhnlichen bey Kloster
gewölben vorkommenden Fälle in der Kürze zu
übersehen. Ich will also, was sonst in einzeln
Fällen noch zu erörtern seyn mögte, um nicht
zu weitläuftig zu seyn, dem eigenen Nachden
ken eines jeden überlassen, und daher sogleich
zu den Kreuzgewölben übergehen.
II. Um sich die Vorstellung von der Ent-
pehungsart eines solchen Kreuzgewölbes, und
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