Zweiter
Abschnitt.
Von
Renten und Anwartschaften, die von einer einzigen
Person Lehen abhangen.
j
Erstes Kapitel.
Von
der Sterbensordnung und den Mortalitlits~ Tabellen.
§. 45. a.
"Wenn eine Rente entweder während des Lehens
einer bestimmten Person oder auch von ihrem To
de an bezahlt werden soll, imgleichen wenn eine
gewifse Summe bey dem Tode einer bestirnten Per
son zur Zahlung verfällt, so kömmt es darauf an zu
wifsen, wie lange diese Person der Wahrscheinlich
keit nach leben werde. Dies ergiebt die Sterbens.
Ordnung, d. i. die Regel, wonach eine Anzahl gleich
alter Personen «uccefsiv abstirbt, und die naeh die