Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Zweiter Abschnitt, 
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Versorgungs-Anstalten insbesondre glaube ich noch folgende Be 
merkungen hinzufügen zu müfsen. 
Eine jede Versorgungs-Anstalt, in dem Sinne worin das Wort 
hier genommen wird, macht gewifsermaafsen eine ausgesuchte 
Gesellschaft aus. Die Todtenlisten und Mortalitätstafeln grün 
den sich auf die Erfahrungen über das Absterben unter der 
ganzen Volksmafsej an den Versorgungs-Anstalten nehmen da 
gegen, mit fast gänzlicher Ausschliefsung der arbeitenden Clafs© 
unter dem Landvolke, und der ärmeren Clafse unter den Stadt 
bewohnern, im Allgemeinen nur solche Personen Antheil, 
die ein weniger beschwerliches Leben führen und gröfsexe 
Sorgfalt auf Erhaltung ihrer Gesundheit verwenden können. 
Wenn ferner auch solche Versorgungsanstalten, wie das 
häufig bey öffentlichen Witwenkafsen der Fall ist, mit der Bestim 
mung errichtet sind, dafs gewifse Clafsen von Bürgern im State zu 
dem Eintri tt verpflichtet sind, so bleibt die Theilnahme doch in 
mancher Hinsicht freiwillig, da die Gröfse der zu versichernden 
Summe innerhalb der Gränsen des festgesetzten Maximums und 
Minimums häufig von der Willkiihr der Theilnehmer abhängt, oft 
auch solche Interefsenten, die zum Eintritt nicht verpflichtet 
sind , aufgenommen werden können. Es ist also zu erwarten, 
dafs diejenigen, welche glauben veihältnifsmäfsig durch die An 
stalt gewinnen zu können, gröfsere Summen versichern, als 
diejenigen, die dabey zu verliehren fürchten. 
Ist aber gar der Eintritt in eine Gesellschaft dieser Art 
ganz freiwillig, so können und- werden die Theilnehmer noch 
weit mehr alle Umstände benutzen, um von der Kafse den mög 
lich gröfsten Vortheil zu ziehen. 
Freilich pflegt man bey dem Eintritt in die Kafse von 
den Versorgern Gesundheitsatteste zu fordern. Wenn diese 
aber auch durchgängig gewifsenhaft ertheilt werden, so mufs 
doch der Arzt dabey immer auf dasjenige, was ihm mit Bestimmt 
heit bekannt ist, seine Versicherung beschränken. Die Pensioni 
sten mufs man dagegen bey dem Eintritt annehmen wie sie sind,
	        
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