Zweiter Abschnitt,
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Versorgungs-Anstalten insbesondre glaube ich noch folgende Be
merkungen hinzufügen zu müfsen.
Eine jede Versorgungs-Anstalt, in dem Sinne worin das Wort
hier genommen wird, macht gewifsermaafsen eine ausgesuchte
Gesellschaft aus. Die Todtenlisten und Mortalitätstafeln grün
den sich auf die Erfahrungen über das Absterben unter der
ganzen Volksmafsej an den Versorgungs-Anstalten nehmen da
gegen, mit fast gänzlicher Ausschliefsung der arbeitenden Clafs©
unter dem Landvolke, und der ärmeren Clafse unter den Stadt
bewohnern, im Allgemeinen nur solche Personen Antheil,
die ein weniger beschwerliches Leben führen und gröfsexe
Sorgfalt auf Erhaltung ihrer Gesundheit verwenden können.
Wenn ferner auch solche Versorgungsanstalten, wie das
häufig bey öffentlichen Witwenkafsen der Fall ist, mit der Bestim
mung errichtet sind, dafs gewifse Clafsen von Bürgern im State zu
dem Eintri tt verpflichtet sind, so bleibt die Theilnahme doch in
mancher Hinsicht freiwillig, da die Gröfse der zu versichernden
Summe innerhalb der Gränsen des festgesetzten Maximums und
Minimums häufig von der Willkiihr der Theilnehmer abhängt, oft
auch solche Interefsenten, die zum Eintritt nicht verpflichtet
sind , aufgenommen werden können. Es ist also zu erwarten,
dafs diejenigen, welche glauben veihältnifsmäfsig durch die An
stalt gewinnen zu können, gröfsere Summen versichern, als
diejenigen, die dabey zu verliehren fürchten.
Ist aber gar der Eintritt in eine Gesellschaft dieser Art
ganz freiwillig, so können und- werden die Theilnehmer noch
weit mehr alle Umstände benutzen, um von der Kafse den mög
lich gröfsten Vortheil zu ziehen.
Freilich pflegt man bey dem Eintritt in die Kafse von
den Versorgern Gesundheitsatteste zu fordern. Wenn diese
aber auch durchgängig gewifsenhaft ertheilt werden, so mufs
doch der Arzt dabey immer auf dasjenige, was ihm mit Bestimmt
heit bekannt ist, seine Versicherung beschränken. Die Pensioni
sten mufs man dagegen bey dem Eintritt annehmen wie sie sind,