Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

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Zweiter Abschnitt. 
* * + n—L a + n). Sollte die Rente nach Ver 
lauf der n Jahre mit u — I anfangen, so hätte man 
n 
den Werth ~ («.Aa ~j~ n — L a-j-n). 
§. 100. 
Da der volle Werth der Leibrente aus dem ge 
genwärtigen Werthe derselben bis zum Ablauf des 
nten Jahrs und dem baaren Werthe derselben vom 
Anfänge des Jahrs n I an bis zum Absterben al 
ler Interefsenten nach der Mortalitätstabelle besteht, 
so findet man den Werth einer mit Ablauf des nten 
Jahrs aufhörenden Leibrente, wenn man von dem 
vollen Werthe der Leibrente für das gegebene Al 
ter den Werth der um n Jahre aufgeschobenen Ren 
te für dafselbe Alter abzieht. Bezeichnet man die am 
Ende des nten Jahrs aufhörende Leibrente mit 
N I1, . ,11, N ’il f I 
A a'— so ist also A a'— HZ Aa — A a' . 
Ex. Wenn nach Süfsmilchs Sterbensordnung 
und dem Zinsfufse von 4 Procent der Werth der 
nach 10 Jahreu aufhörenden Leibrente für einen 
Fünfzigjährigen gesucht wird, so ist der volle Werth 
der Rente für dieses Alter rr: 10^7961? 
und der Werth der um 
XO Jahre aufgeschobenen 
Leibrente — 3,9450? 
folglich die mit dem IOten 
Jahre aufhörende Leibrente— 6>85II«
	        
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