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Zweiter Abschnitt.
halten. Im letzten Beispiele (§. io4) würde, wenn der Rente-
niver vor der bestimmten Zeit sterben sollte, gar nichts vergütet;
hier wird aut jeden Fall die bis zu dem Todestage des Rente"*
nirers aufgelaufene Summe bezahlt,
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> Wenn zum voraus bestimmt würde, dafs die
Leibrente für die ersten n Jahre stehen bleiben, da
für aber von Ablauf dieses Zeitpuncts an dem Ren-
tenirer eine höhere Leibrente bezahlt werden sollte,
so kann die vom Anfänge des n -J- iten Jahrs zahl
bare Leibrente als eine um n Jahre aufgeschobene
angesehn werden. So viel mal nun der baare Werth
der um n Jahre aufgeschobenen Leibrente für das
Alter a in dem baaren Werthe der vollen Leibrente
für dafselbe Alter enthalten ist, so viel mal kann der
Rentenirer jährlich einen Rententhaler vom n + Iten
Jahre an erhalten, d. h. es verhält sich die jährliche
Hebung von der nach Ablauf der Ruhejahre zu
zahlenden Leibrente zu der jährlichen Hebung von
der vollen Leibrente, wie der baare Werth der letz-
tern zu dem baaren Werthe der erstem.
Sollte aber nach Ablauf von n Jahren die Leib
rente jährlich nur mit I Rthlr. bezahlt werden, so
tnüfste der Werth der um n Jahre aufgeschobenen
Leibrente J gleich seyn dem Werthe der mit dem
Uten Jahre aufhörenden jährlich mit x zu zahlenden
, . v’n f I
Leibrente, d. h, es wäre K a' zrr
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(Äa — \ a ) x, und es wäre dann die Zahlung