Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

Einleitung* 
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Eine solche Anwartschaft einer Person, die von dem 
Tode einer andern Person abhangt, kann auch abge 
sehen von dem rechtlichen Ursprung derselben im 
Allgemeinen eine Erbschaft, die erßere Person der 
Erbnehmer und die zweite der Erblasser genannt 
werden. 
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Eine jede Einnahme, die einen Geldwerth hat, 
wird, in so weit sie als Ertrag eines fortwährenden 
Grundstocks angesehen wird, auch Rente genannt. 
Insbesondre wird hier unter Rente verstanden wer 
den eine solche Einnahme von,Geldwerth, die wieder- 
kohlt in bestimmten gleichen Zwischenräumen fäl 
lig ist. Diejenige Person, welche die Rente bezieht, 
heifst überhaupt der Rentennehmer, diejenige, wel 
che sie bezahlt, wenn eine solche vorhanden, kann 
der Rentengeber heifsen. 
Je nachdem die Termine, worin die Rente be 
zahlt wird, ganze, halbe oder Vierteljahre etc. sind, 
heifst die Rente eine jährliche, halbjährliche, viertel- 
jährliche etc. 
Ferner ist die Rente entweder immerwährend 
oder auf eine gewisse Zeit beschränkt. Letztere heifst 
im Allgemeinen eine Zeitrente (Annuität) wiewohl 
man auch zuweilen hierunter, das Wort in engerm 
Sinne genommen, nur eine unbedingte aufhörende 
Rente versteht. 
Ist die Einnahme in den verschiedenen Terminen 
gleich, so heifst die Rente eine unveränderliche, im 
entgegengesetzten Falle aber eine veränderliche.
	        
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