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Dritter Abschnitt.
alle auf einmal aufhören, und für jede am Ende des
Jahrs ein halber Thaler zu zahlen sey, so ist das zu
der Verbindungsrente lab noch hinzuzulegende
Stück = ~ d ab, und da nach dem vorhergehenden
§. & ab
1 ab
pr
«o wird hiernach der
vollständige Werth der Verbindungsrente ~ X ab •-{-
I Aab i — , i
■ = (I ) l ab ^ .
3 r 2 pr 2 pr 2 r
Für den Zinsfufs von 4 Procent wird dies =
: 0,98077 Aab + 0,48077.
Für r = 1,05 hat man den gedachten Werth rrr
A a b -f- .—-—
52 a,o8
41
42
* ab — —= 0,97619 iab 4 0,47619»
3jlQ
§. 148-
Es ist jedoch bereits oben §. 126* angeführt,
dafs, wenn die einzelnen Personen in gleichen Zwi
schenzeiten während des Jahrs absterben, die in je
dem Jahre aufhörenden Verbindungen nicht im
Durchschnitt bis zur Mitte fortwähren können, son
dern dafs bey jener Voraufsetzung die Zeit, wel
che die im ersten Jahre aufhörenden Verbindungen
während defselben fortbestehen, über alle Paare ver-
A (AB) AA. AB
~6~
theilt,
- AB
des zweiten Jahrs =
AB
A (Ax BI)
A B
,während