Von Renten etc* auf zwey Leben* 333
So sind z. B., wenn die Unterschiede des Alters unter den bei
den verbundenen Personen nicht grofs, z, B, nicht gröfser als
10 Jahre sind, die Ueberiebensrenten sowohl für die jüngere
als die ältere Person bis etwa an das sechzigste Altersjahr
nach der Süfsmilchschen Sterbensordnung gröfser als nach
der Wargentinschen, Wenn der Unterschied des Alters dage
gen beträchtlicher ist, so können die Ueberiebensrenten für die
jüngere Person nach Wargentin bedeutend gröfser werden als
nach Süfsmilch, So ist z. B. bey einer Verbindung zwischen
einer .achtzigjährigen und einer vierzigjährigen Person die Ue-
berlebensrente für die letzte zu 4 Procent nach Süfsmilch ~
9,5o8, nach Wargentin aber ±T io,g53. Bey dem Tarif einer
Wittwenkafse, wo der Unterschied des Alters der verbundenen
Personen im Durchschnitt nicht grofs ist, (bey der Kopenhage-
ner Wittwenkafse ist er im Durchschnitt etwa 8 Jahre) könnte
man nach den bisherigen Erfahrungen mit Sicherheit die Süfs-
milchsche Sterbensordnung zum Grunde legen. Wenn aber et
wa die Anstalt ganz oder zum Theil eine JVaisehkafse seyn
sollte, so würde man mit mehrerer Sorgfalt zu prüfen haben,
ob man dafür die nämliche oder welche andre Sterbens Ordnung
zur Grundlage annehraen sollte*
a), Bey Wittwen- oder Waisen-Kafsen von beträcht
lichem Umfange kann man den Tarif für die einzelnen Jahre
der verbundenen Personen bestimmen. Bey der Kopenhagener
Wittwenkafse z. B, enthält der Tarif den Ansatz für alle Com-
binationen zwischen dem Alter des Mannes vom aasten bis zum
6osten, und dem Alter der Frau vom i4ten bis zum 6osten
Jahre. Bey kleinen Gesellschaften scheint dies jedoch weder
nöthig noch rathsam zu seyn; die Angaben der Mortalitätsta*
bellen und die darauf gegründeten Berechnungen können ihrer
Natur nach nur mit dem Durchschnitt einer beträchtlichen An
zahl von Fällen zusammenstimmen, und es ist keinesweges zu
erwarten, dgfs sie bey einzelnen Fällen zutreffen. Es scheint
daher zuträglicher, den Ansatz etwa von fünf zu fünf Jahren