Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Erster Theil)

i 
336 Dritter Abschnitt. 
währt, so wächst die Anzahl der Wittwen so lange bis die Al 
tersergänzung der jüngsten Ehefrau von der Errichtung der 
Gesellschaft an verflofsen ist, folglich wenn Ehepaare von jedem 
Alter eintreten, während eines Zeitraumes von 70 bis 75 Jah 
ren. 
Diese Kaisen-Revision wird indefsen hier dadurch erschwert, 
dafs das Conto der stehenden Ehen selten genau aufzumachen 
ist, indem der Tod der Ehefrauen, wenn sie vor den Männern 
sterben, nicht immer bey der Kafse bekannt wird Als vor 
einigen Jahren die Bilanz der Kopenhagener Wittwenkafse auf 
gemacht wurde, fand sich eine unverhaltnifsmafsig grofse Anzahl 
stehender Ehen; bey näherer Nachsicht zeigte sich, dafs vie- 
leMerselben lange aufgelöset oder ausgestorben waren, und 
dafs, obgleich jeder Ehemann bey einer Geldbufse von 20 Rthl* 
verpflichtet ist, den Tod seiner Ehefran innerhalb 6 Wochen 
anzuzeigen, diese Vorschrift in vielen Fällen nicht befolgt 
war* Man mufste Erkundigungen einziehen so viel man konn 
te, und am Ende nach dem Bekannten eine approximative Be 
rechnung über das Unbekannte anstellen. In dieser Hinsicht 
könnte es zweckmäfsig seyn, bey Wittwenkafsen zu bestimmen 
dafs bey dem Eintritt, aufser dem Werthe der Pension, noch ei 
ne verhältnifsmäfsige Summe zur Kafse erlegt werden rnüfse 
die an den Ehemann, wenn die Frau vor ihm stirbt, zurückbe- 
eahlt würde/ » 
Wie eine Revisioö dieser Art übrigens anzustellen sey, 
ersieht man aus der : Nachricht von dem Zustande der allgemeinen 
JVittiuenkafse zu Kopenhagen am Schlufse des Jahrs 1797 vun 
J f N* Tetens, Kopenhagen, 1803. <*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.