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Dritter Abschnitt.
tion für die Verbindung.«rente, nämlich
i A Ae AB*
6r J r° AB
welches hier ausgelafsen ist, wenn « und ß dem Lebensziel
sehr nahe sind, »och hinzufügen.
§. 180.
Wenn die Rente für den Längstlebenden um n
Jahre aufgeschoben werden sollte, so müfste der
Werth der beiden aufgeschobenen Leibrenten addirt
und von dieser Summe der Werth der aufgescho
benen Verbindungsrente abgezogen werden, d. h.
es wäre der Werth der aufgeschobenen Rente des
n n
A— B—
Längstlebenden -—v la 4- n-f —= X
5 Am 1 ‘ B m
n XI
— A— B—
* a + « ABv* (a n) (b ***
§• 181«
Die Rente für den Längstlebenden kann auch
eine Ueberlebensrente seyn, wenn sie nämlich be
zahlt werden soll, nach aufgelöseter Verbindung, entwe
der an A oder an B, so lange eine der beiden Personen
lebt. In diesem Falle mufs also von dem vorher
im §. 177 gefundenen W'erthe noch einmal der
Werth der Verbindungsrente für die beiden Perso
nen abgezogen werden, und die Ueberlebensrente
für den Längstlebenden unter zweyen wird daher
= Aa + Ab — 2 A a b, Waren beide Personen von