366 Dritter Abschnitt
Person vom Alter a und einer andern vom Alter b,
in eine fortwährende Gesellschaft zusammengetreten
seyn mit der Verpflichtung, dafs so oft irgend eine
Person aus der Gesellschaft stirbt, am Ende des
Jahrs, worin der Todesfall erfolgt, I Rth. bezahlt
und diese Zahlung gleichmäfsig von allen bestehen
den Paaren, oder, falls eine Person davon schon ge
storben seyn sollte, von dem überlebenden Theilueh-
mer aufgebracht werde; anstatt jedes ausgestorbenen
Paars soll ein neues, ebenfalls vom Alter a und b,
wieder eintreten und die Gesellschaft soll bereits in
den Beharrungszustand gekommen seyn s man sucht
den Werth der Zahlung jedes Paars. Der Behar
rungszustand tritt erst dann ein, w in die gröfste
Altersergänzung, die zu A gehöre., und = x seyn
mag, abgelaufen ist. Dann ist, wenn die Zahl der
jedes Jahr eintretenden Paare ~ A B genommen
wird, fortwährend die Anzahl der Personen A in
der Gesellschaft, die Correction ungerechnet, =
%
B (Ai + A* -f AA + . . 4- A“) = B f A’i,
die Zahl der Personen B in der Gesellschaft aber
= A (Bi -f B3 + B5 + . . + B—) = A / B’S
und die Anzahl aller Personen in der Gesellschaft
ist = B f A’- -j- A ^/B’i. Von den Personen A
X.
gehen jährlich ab B (A A -j- A -j- . . -j- A A )
B A, und von den Personen B sterben jährlich
A (AB + AB S + . . + AB') = AB. Also
ist das Maafs der jährlichen Sterblichkeit in der Ge-