Von unbedingten Zahlungen etc. 53
* — *
das andre mal
* t :
Ersteres giebt für
3 (r* - i)
r ZU i,o4 die Rente au 1,0099. . , für r ZU r,o5 aber zu
*,0X235. Letzteres giebt im ersten Falle 1,01, im zweiten aber
i,oi25. Wenn also jedes halbe Jahr J an Rente bezahlt, der
Fundamentalzinsfufs aber beibehalten werden sollte, so hätte,
da der jährliche Belauf der halbjährlich mit f zu zahlenden
Rente nach den 4 Procentfufse beinahe 1,01, nach dem 5 Pro**
eentfufse aber beinahe i,oi25 v ist, der Rentennehmer für eine
solche Rente das erstemal 1 Procent, das andre mal Procent
mehr an Kapital zu bezahlen als für eine Rente, die jedesmal
am Ende des Jahrs mit 1 gehoben werden sollte.
Anm. 2. Uebrigens kann man die hier angegebenen haa
ren Werthe der verschiedenen in augenblicklichen Terminen
sahlbaren Renten nicht in dem Sinne Grundkapitale nennen,
dafs sie nach dem Zinsfufse r —- 1 jährlich eine Rente ZZZ t
geben. In diesem Sinne wäre das Grundkapital, nach §. $, ij
und 18, für Num. 2 im gegenwärtigen §. ZZZ
I. r
für num.
r f 1, 1, r
3 aber ZZZ
und für Num. 4
(r — 1)* (r + i) (r — 1)"
Hiervon sind, wenn r ZZZ t,o4 geseszt wird, die Werthe für num.
2» ZU 24,9967, für num, 5 ZZZ a4,5i2g und für num. 4 ZZT
34,5og8» Soll einer von den im gegenwärtigen §. angegebenen
Kapitalwerthen als Grundkapital angesehen werderf, so kann
es nur in so weit geschahen, ajs ein solches Kapital in _1 Theil
n
das Jahrs, wie klein auch •— gesetzt werden mag,
~ als
2unse trägt, und in diesem Sinne wird rt
als Grundkapital betrachtet werden.
log. nat. r
künftig