Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

Vierter Abschnitt; 
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££ = ^ : £*EQ, 
<J) = S.EQ — I 3-3JL E Q> 
c = s.eq=h _ a 
I 1.2 
= S.EQ—II — SE gETl EQ 
X IX 
= S.EQ—II — ^ SEQ—I 4- 3e±1:.L E Q. 
1 1 1.2 v 
Bezeichnet man überhaupt die Anzahl der Per 
sonen, für welche die Dauer der längsten Verbin 
dung gesucht wird, mit X, so ist für die angeführ 
ten drey längsten Verbindungen diese Dauer z=s 
5, E X — x S.E X + F + S.E X+Tl -.., 
I • 2 
und es gilt daher das oben angegebene Gesetz für 
diese drey höchsten Verbindungen. Dafs dafselbe 
aber, wenn es für die höchsten Verbindungen in 
der Reihe erwiesen ist, auch für die nächstvorherge- 
hende gelten müfse ? ergiebt sich auf folgende Art, 
Wenn dieses Gesetz für die vier höchsten Ver 
bindungen, deren längste Dauer mit 91, £), Q) und 
£2, bezeichnet werden mag, richtig ist, so ist
	        
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