Vierter Abschnitt.
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Die Wahrscheinlichkeit aber, dafs die ungetrennte Verbindung
unter den Personen vom Alter a, b .. k am Ende des ntefl
n n n
A— B— .. K~“
Jahrs noch bestehe, ist —— ~ ; folglich ist
JljL Jj • • XL
auch hienach der Werth der um n Jahre aufgeschobenen Ver
bindungsrente für die letztgedachten Personen ~
h n n
A— B— .. K—
AB .. K m
* O f (b t n) .. (k f n).
§. 254- .
Wenn clie Verbindungsrente unter m Personen
mit dem nteri Jahre aufhören sollte, so müfste man
Von dem gegenwärtigen Warthe der vollen Ver
bindungsrente den gegenwärtigen Werth der um n
Jahre aufgeschobenen Verbindungsrente abziehen.
Bezeichnet man also allgemein die am Ende des
nten Jahrs aufhörende Verbindungsrente mit
lab., k' , so ist X ab .. k' rrr X ab .. k —
Jll 1
1 ab .. k' Beide Renten zusammengenommen,
nämlich die mit dem nten Jahre aufhörende und
die mit dem n f iten anfangende, geben begreiflich
wieder den gegenwärtigen Werth der vollen Ver
bindungsrente.
§. 255.
Soll die Verbindungsrente um n Jahre aufge-