Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

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Vierter Absc hnitt. 
Siebentes Kapitel. 
Von 
TJeb erleb ensr ent en 
unter mehreren Personen, 
» §• 259* 
Eine Ueberlebensrente soll hier allgemein eine 
Rente heifsen, welche, wenn anfänglich eine Ver 
bindung der Personen nach m existirt, irgend ein 
Verein von m —- u Personen, so lange sie alle 
Zusammenleben, nach dem Tode der übrigen u, folg 
lich nachdem die letzte derselben gestorben ist, oder 
auch eine einzelne Person, nach dem Tode aller 
übrigen anfänglichenMitverbundenen, geniefst. Wenn 
z. B, anfänglich drey Personen verbunden sind und 
zuerst das Ueberleben collectiv genommen wird, so 
kann also gefragt werden nach der Lebens - Rente 
für zwey Personen so lange sie Zusammenleben, 
nachdem die eine Person abgegangen ist, und nach 
der Lebens-Rente einer einzelnen Person, nachdem 
die andern beiden yerstorbeu sind, 
$. 260. 
Wenn nun anfänglich m Personen von gleichem 
Alter a verbunden wären und nach der Hypothese
	        
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