Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

Von Rent. etc. aufmehr* Leben. <249 
junctive Ueberlebensrente, nur mit dem Unterschie 
de, clafs bey der aufgeschobenen jede Verbindungs- 
rente um n Jahre aufgeschoben werden müiste. 
Uebrigens gilt auch hier, was vorher §. 267 von 
den Theilen angeführt ist, worin n über die Alters 
ergänzung 'der älsten Person hinausgeht, nämlich 
dafs diese Theile = 0 werden. 
§. 270. 
Falls die Ueberlebensrente erst im n + I ten 
Jahre nach dem gänzlichen Jlbgange der zu über 
lebenden Personen anfangen sollte zu laufen, so fän 
de man den Werth derselben folgendermaafsen. Ge 
setzt der überlebende Verein bestände aus drey 
Personen A, B, C und es wären die zu überleben 
den Personen F und G, so wäre die Zahl der Ver 
bindungen zu 5, von denen F und G ganz ausge 
storben sind, A, B und C aber noch leben, im er 
sten Jahre =r A~ B £ C-' (F — F-J (G — G 1 ), 
und von diesen Vereinen bestellen am Ende des 
n -J- iten Jahrs noch A B C"^~ (F—F-) (G—G-). 
Es ist also der gegenwärtige Werth der ersten Jahrs 
zahlung, auf alle anfängliche Verbindungen vertheilt, 
hfl nfl nfi 
— A B C— (F — Fi) (G — G £ ) 
Aß'CFG mji 
Eben so ist der gegenwärtige Werth der zweiten 
Jahrszahlnng ~
	        
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