Von Rent. etc. aufmehr* Leben. <249
junctive Ueberlebensrente, nur mit dem Unterschie
de, clafs bey der aufgeschobenen jede Verbindungs-
rente um n Jahre aufgeschoben werden müiste.
Uebrigens gilt auch hier, was vorher §. 267 von
den Theilen angeführt ist, worin n über die Alters
ergänzung 'der älsten Person hinausgeht, nämlich
dafs diese Theile = 0 werden.
§. 270.
Falls die Ueberlebensrente erst im n + I ten
Jahre nach dem gänzlichen Jlbgange der zu über
lebenden Personen anfangen sollte zu laufen, so fän
de man den Werth derselben folgendermaafsen. Ge
setzt der überlebende Verein bestände aus drey
Personen A, B, C und es wären die zu überleben
den Personen F und G, so wäre die Zahl der Ver
bindungen zu 5, von denen F und G ganz ausge
storben sind, A, B und C aber noch leben, im er
sten Jahre =r A~ B £ C-' (F — F-J (G — G 1 ),
und von diesen Vereinen bestellen am Ende des
n -J- iten Jahrs noch A B C"^~ (F—F-) (G—G-).
Es ist also der gegenwärtige Werth der ersten Jahrs
zahlung, auf alle anfängliche Verbindungen vertheilt,
hfl nfl nfi
— A B C— (F — Fi) (G — G £ )
Aß'CFG mji
Eben so ist der gegenwärtige Werth der zweiten
Jahrszahlnng ~