Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

Vierter Abschnitt. 
2.76 
m m.m—i . m.m—i.m—2 
.— 4 a —— — ■ — J, -4— : X 
1 1.2 1 1.2.3 
“— » * ~f- ^ a m ($• 235 und weiterhin §. 280). 
§• 279- 
Wird überhaupt nach welcher Sterbens Ordnung 
es auch seyn mag die Rente des Längstlebenden 
oder der längsten Verbindung gesucht, so sind hier 
dieselben Schlüfse anzuwenden, wodurch vorher die 
Dauer des längsten Lebens bestimmt wurde. Es 
kömmt nämlich hier, wenn die Rente des einzelnen 
Längstlebenden gesucht wird, wieder darauf an, wie 
lange von einem Verein, z. B. unter m Personen, 
irgend eine Person lebt, und es sollen zusammenge 
nommen werden die Rente für die Verbindung 
nach m, die Ueberlebensrenten aller Verbindungen 
nach m — I, nach m — 2 etc., so wie endlich die 
Ueberlebensrenten aller Einzelnen. Ebenfalls müs 
sen, wenn nach der Rente der längsten Verbindung zu 
2 unter den m Personen gefragt wird, zusammen 
genommen werden die Rente für die Verbindung 
nach m, die Ueberlebensrenten aller Verbindungen 
nach m — I, m — 2 etc. so wie die Ueberlebens 
renten aller Verbindungen zu zwey. Man erhält 
also hier dieselben Ausdrücke, die man nach 232 
etc. erhielt, nur mit dem Unterschiede, dafs hier, 
anstatt der Dauer der Existenzen und Coexistenzen, 
die Leibrenten und Verbindungsrenten gesetzt wer 
den müfsen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.