Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

<29*2 Vierter Abschnitt, 
\ 
h aqf i + — 
q t 2 
m — q.m 
i 
2 
X aqf 2 
q t 3 
q m 
4- . . (Setzte man hierin q == I, so erhielte man 
den bereits im §. 285. b. angeführten Ausdruck). 
§. 289- 
Wenn nach dem gänzlichen Abgänge einiger 
bestimmten Personen andre mit ihnen verbundene 
eine Rente auf das längste Leben oder irgend eine 
bestimmte längste Verbindung geniefsen sollen, so 
nehmen clie Ausdrücke dafür eine von den vorher 
gehenden verschiedene Form an. Da Fälle dieser 
Art selten Vorkommen, so scheint es nicht nöthig, 
eine allgemeine Regel dafür aufzustellen; in den ein 
zelnen Fällen kann man die Renten für diejenigen 
Verbindungen zusammennehmen, clie unter der ge 
gebenen Bedingung enthalten sind. Sollten z. B. 
nach dem gänzlichen Abgänge von F und G clie 
Personen A, B und C die jährliche Rente geniefsen, 
so lange irgend eine von ihnen lebt, so müfste man 
zusammennehmen die Leibrenten für die t alle, I) 
wo eine Person, A, B oder C, allein lebt und alle 
übrigen todt sind, 2) wo zvvey überlebende Perso 
nen , also AB, AG oder BC, existiren und die übri 
gen verstorben sind, 3) wo alle clrey Ueberlebende 
existiren und die beiden zu überlebenden Personen 
otdt sind* Hienach erhielte man clengesuchten
	        
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