<29*2 Vierter Abschnitt,
\
h aqf i + —
q t 2
m — q.m
i
2
X aqf 2
q t 3
q m
4- . . (Setzte man hierin q == I, so erhielte man
den bereits im §. 285. b. angeführten Ausdruck).
§. 289-
Wenn nach dem gänzlichen Abgänge einiger
bestimmten Personen andre mit ihnen verbundene
eine Rente auf das längste Leben oder irgend eine
bestimmte längste Verbindung geniefsen sollen, so
nehmen clie Ausdrücke dafür eine von den vorher
gehenden verschiedene Form an. Da Fälle dieser
Art selten Vorkommen, so scheint es nicht nöthig,
eine allgemeine Regel dafür aufzustellen; in den ein
zelnen Fällen kann man die Renten für diejenigen
Verbindungen zusammennehmen, clie unter der ge
gebenen Bedingung enthalten sind. Sollten z. B.
nach dem gänzlichen Abgänge von F und G clie
Personen A, B und C die jährliche Rente geniefsen,
so lange irgend eine von ihnen lebt, so müfste man
zusammennehmen die Leibrenten für die t alle, I)
wo eine Person, A, B oder C, allein lebt und alle
übrigen todt sind, 2) wo zvvey überlebende Perso
nen , also AB, AG oder BC, existiren und die übri
gen verstorben sind, 3) wo alle clrey Ueberlebende
existiren und die beiden zu überlebenden Personen
otdt sind* Hienach erhielte man clengesuchten