Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

346 Vierter Abschnitt. 
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iS.ANjT -J- - ^— S.k N *£• II — .Bestän- 
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de z. B. die Verbindung aus vier Personen ABCD, 
so wäre die Summe I, die bey dem Aufhören der 
Verbindung zu 4, d. h. dem ersten Todesfall, bezahlt 
werden sollte, = —— A abcd. Ferner wäre 
r pr 
die Summe, die bey Auflösung der längsten Verbin 
dung zu 3, d. h. bey dem Tode der Person, welche 
die zweite im Sterben ist, bezahlt werden sollte, 
(/labe 4- Aabd 4- Xacd 4- Abcd — 3Xabcd). 
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Sollte bey derselben Anzahl von Personen die An 
wartschaft fällig seyn bey dem Aufhören der letzten 
Verbindung zu zwey, so wäre der Werth 
• — f A ab -j— A ac 4- X ad 4* Abc 4~ A b d 4* 
r pr 
A cd — 2 (A abc -j- X abd -f- Aacd -j- Xbcd^) 3 X abcd]. 
§. 301. b. 
Hiernach bann auch der Werth der Anwart 
schaft bestimmt. werden, wenn bey dem Tode jeder 
von m Personen, bis auf gewifse der Ordnung nach 
angegebene, die Summe I bezahlt werden soll, indem 
die Werthe der bey dem Tode jeder einzelnen Per 
son zu zahlenden Summen zusammengenommen und 
davon der Werth der Anwartschaft für die ausge- 
nomraenen Fälle abgezogen, oder auch die Werthe 
der Anwartschaft für diejenigen der Ordnung nach 
gegebenen Fälle, wo sie bezahlt werden soll, zusam 
mengenommen werden. 
Sind z. B. wieder vier Personen ABCD, und
	        
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