Full text: Allgemeine Anleitung zur Berechnung der Leibrenten und Anwartschaften (Zweiter Theil)

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Vierter Abschnitt. 
Ist irgend eine Altersergänzung kleiner als n, 
so fallen diejenigen Theile, worin die Zahl der Le 
benden vorkömmt, der diese Altersergänzung zuge 
hört, weg, indem der eine Factor darin = 0 wird 
und die Verbindungen mit den Personen, denen die 
gedachte Altersergänzung zukömmt, aufgehört haben. 
$• 303. 
Falls eine Erbschaft nach n Jahren aiifhoren 
sollte, d. h. nur bey den Sterbe fällen, die in den 
ersten n Jahren vom Anfangstermin an eintreten, 
bezahlt werden sollte, so fände man ihren Werth, 
indem man von dem Werthe der jetzt laufenden 
Erbschaft den Werth der um n Jahre aufgeschobe 
nen Erbschaft abzöge. 
Sollte dagegen die Zahlbarkeit der Erbschaft 
erst nach Ablauf der ersten n Jahre anfangen und 
mit dem Ende des n mten Jahrs wieder aufhö- 
ren, so miifste man den Werth der um n Jahre, 
imgleichen der um n + m Jahre aufgeschobenen 
Erbschaft suchen, und den letztem von dem erstem 
abziehen, wo dann der Rest das Gesuchte giebt. 
§. 304. 
Wenn eine Erbschaft zahlbar wäre vom Ablauf 
des nten Jahrs an unter der Bedingung, dafs sämmt- 
liche zusammenverbundene Personen bis dahin ge 
lebt hätten, so miifste man den Werth der Erbschaft 
für den Fall, da sämmtliche Personen um n Jahre 
älter wären, suchen, denselben auf den Anfangster 
min discontiren und mit der Wahrscheinlichkeit, 
dafs alle zusammen verbundene Personen am Ende 
des nten Jahrs noch leben, multipliciren.
	        
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